Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 21. 
Verwandlung der Geldstrafen. 
Die Wollstreckung einer Geldstrafe ist niche zulässig gegen Gemeinschuldner und unter 
Curatel stehende Verschwender. 
In diesen Fällen sowohl, als wenn der Verurtheilce die Geldstrafe zu erlegen unver- 
mögend ist, hat der Richter dieselbe in eine nach dem Verhältniß von Sechszehn Groschen 
zu Einem Tage zu berechnende Gefängniß= oder, mit Berücksichtigung der Worschrife Art. 
14, Handarbeirsstrafe zu verwandeln, oder es ist bei alternativ zuerkannter Geldstrafe auf das 
im Urkchel ausgesprochene Maas des Gefängnisses oder der Handarbeit zurückzugehen. 
Art. 22. 
Verwandlung der Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe in körperliche Züchrigung. 
Bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechts kann eine verwirkte Gefäng- 
niß= oder Handarbeiksftrafe ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt wer- 
den, insofern nach ärzelichem Gutachten ihr Gesundheitszustand solches gestattet. Unter 
derselben Bedingung kann eine gleiche Verwandlung stattfinden, 
1) bei männlichen Personen unter Achczehn Jahren, ingleichen 
2) bei männlichen Verbrechern, welche sich einer Verletzung der Eigenthumsrechte 
aus Eigennutz, Rache, Bosheic oder Muthwillen, oder der absichtlichen Körperverletzung 
andrer Personen, (Art. 132) schuldig gemacht, und wegen desselben oder eines gleicharci- 
gen Verbrechens C(Art. 59) bereits zweimal Gefängniß= oder Handarbeiksstrafe erlieken 
haben; es ist jedoch hierzu, ausser bei Bertlern und Vagabunden, die Genebmigung des 
Bezirksappellationsgerichts einzuholen. 
Art. 23. 
Allgemeine Bestimmungen über Vollziehung und Maas der körperlichen Züchtigung. 
Die kärperliche Züchtigung wird bei Verbrechern über Vierzehn Jahre mit einer am 
Angriffe niche über Einen Vierteloll starken Ruthe auf den mit dem Hemde bekleideren 
NRücken, bei Knaben unter Vierzehn Jahren mir einer Rurhe von zusammengebundenen 
Birkenreisern auf das entblößte Gesäß vollstreckt. 
Sie erfolge als Schärfung der Zuchthausstrafe in der Strafanstalt, im Fall der 
Verwandlung der Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe im Gerichtshause. 
Vor Anwendung der körperlichen Züchtigung bei Personen über Zwölf Jahre ist je- 
desmal ein Arzt sowohl über die Zulässigkeit derselben überhaupt, als über das Maas 
derselben zu befragen; es kann jedoch die Zahl der Ruthenstreiche weder im Fall der 
Schärfung noch der Verwandlung, noch bei der Zusammenrechnung über Neunzig steigen. 
Bei der Berwandlung der Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe in körperliche Züchri- 
gung ist eine Woche der Zahl von ODreisig Ruehenstreichen gleich zu achten, und bei
	        
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