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Art. 27.
Konnte an dem Gegenstande, gegen welchen die gesetzwidrige Handlung gerichtet war /
eine Rechtsverletzung nicht begangen werden, so ist der Thaͤter mit einer dem Grade der
an den Tag gelegten Boͤswilligkeit angemessenen Strafe bis zu vierjaͤhrigem Arbeitshause
zu belegen.
Art. 28.
Ein Verbrecher, der von einem bereits begonnenen verbrecherischen Unternehmen, ohne
durch äussere Umstaͤnde gehindert worden zu sein, freiwillig wieder absteht, ist hoͤchstens
mit einjaͤhriger Arbeitshausstrafe zu belegen, insofern nicht dasjenige, was er zu der Aus—
fuͤhrung des Verbrechens schon gethan hat, an und fuͤr sich eine verbrecherische Hand-
lung in sich begreift, und als solche eine groͤssere Strafe nach sich zieht.
Art. 29.
Handlungen, wodurch die Ausfuͤhrung eines beabsichtigten Verbrechens erst vorberei—
tet, aber noch nicht angefangen worden, unterliegen keiner Strafe, insofern sie an sich
selbst nicht strafbar sind.
Art. 30.
Jede Verbindung Mehrerer zu einem gemeinschaftlichen gesetzwidrigen Zwecke ist nicht
als nur vorbereitende Handlung anzusehen, sondern als Versuch des beabsichtigeen Ver-
brechens zu bestrafen.
Vierte s Ca pitel.
Vom rechtswidrigen Vorsatze und von der Fahrlässigkeie#.
Art. 31.
Bei einer mit Worsatz verübten gesetzwidrigen Handlung ist der eingerrecene Erfolg
auch dann als von dem Thäter beabsichtigt anzunehmen, wenn er diesen Erfolg nicht
ausschließlich, sondern denselben, oder eine andre Rechtsverletzung, die ebensowohl dar-
aus enrstehen konnte, bewirken wollte, oder wenn die Handlung von einer solchen Be-
schaffenheit war, daß der Thäter den wirklich eingetretenen Erfolg voraussehen mußte.
Art. 32.
Eine bei dem Mangel rechtswidrigen Vorsatzes aus Fahrlässigkeit entstandene Rechts-
verletzung ist nur in den im Gesetz bestimmten Fällen mit Strafe zu belegen.
1838. 19