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Fünfte s Capitel.
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und
Begünstigung.
Art. 33.
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen.
Haben mehrere Personen nach vorgängiger ausdrücklicher Verabredung oder stillschwei-
gender Uebereinkunfe gemeinschaftlich eine verbrecherische Handlung ausgeführt, so ist ei-
nem Jeden von ihnen die That ganz belzumessen.
Eine gleiche Zurechnung der That findet bei denjenigen statt, welche das Verbrechen
gemeinschaftlich mit dem Thäter beschlossen, und entweder vor der Ausführung Beihnlfe
dazu geleistet haben, oder bei der Vollbringung gegenwärtig gewesen sind.
Art. 34.
Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung der Strafe auch der
Werth, welchen der Gegenstand des Verbrechens hat, zu berücksichtigen ist, bei Fest-
setzung der Sctrafe für jeden einzelnen Theilnehmer der volle Betrag dieses Werches zum
Grunde zu legen.
Art. 35.
Haben einer oder mehrere solcher vereinigter Verbrecher bei Ausführung des Ver-
brechens eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen, welche nach den vorhandenen
Umständen, als in der Verabredung oder Uebereinkunft begriffen, nicht betrachter werden
konnte, so ist diese Handlung den übrigen Mitgliedern der verbrecherischen Bereinigung
nicht zuzurechnen.
Art. 36.
Verleitung.
Diejenigen, welche Andre zu der Ausführung einer strafbaren That durch Gewale,
Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen oder Geben einer Belohnung, Uleberredung, ab-
sichtliche Erregung oder Benutzung eines Jrrthums bestimmen, sind mit der dieser Thar
gesetzlich angedrohren Strafe gleichfalls zu belegen. Es ist hierbei denselben jedes nicht
ausdrücklich ausgenommene Verbrechen, welches als Mittel zu der Ausführung jener That
norhwendig war, und jedes Verbrechen, welches als unvermeidliche Folge aus derselben
entstanden ist, zuzurechnen.
Art. 37.
Ungleiche Theilnahme.
Im mindern Grade strafbar machen sich diejenigen, welche entweder eine verbreche-
rische That mit Andern verabreden, oder zu der Verübung eines von Andern beschlossenen