Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 46. 
Zumessung der Strafe bei Begünstigung. 
Gegen diesenigen, welche sich der Begünstigung eines Verbrechens schuldig machen, 
ist höchstens auf ein Drittheil der gesetzlichen Serafe, bei lebenslänglicher Zuchthaus= und 
bei Todesstrafe höchstens auf zehnjährige Juchthausstrafe ersten Grades zu erkennen. 
Art. 47. 
Strafe unterlassener Anzeige. 
In Fällen, wo nach Art. 39, 40 die unterlassene Anzeige eines beabsichtigken oder 
begangenen Verbrechens strafbar ist, ist dieselbe, insofern nicht in Beziehung auf gewisse 
Verbrechen eine besondre Strafe deshalb festgesetzt ist, nur mit Gefängnißstrafe bis zu 
Sechs Monaten oder verhältmißmäsiger Geldstrafe, wenn jedoch die Anzeige um des eig- 
nen Vortheils willen unterblieben ist, nur mit Gefängnißstrafe bis zu der angegebenen 
Höhe zu ahnden. 
Art. 48. 
Bestrafung mehrerer durch Eine Handlung veräbter Verbrechen. 
Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung mehrere Verbrechen begangen, so ist 
die schwerste der verschiedenen Strafen, nach richterlichem Ermessen unter Schärfung der- 
selben, in Anwendung zu bringen. 
Art. 49. 
Bestrafung mehrerer durch verschiedene Handlungen verübter Verbrechen. 
Wenn der Berbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Fortsetzung eines 
und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat, 
so sind in der Regel die sämmtlichen, durch die verschiedenen Verbrechen verwirkten Stra- 
fen gegen ihn zu erkennen. 
Art. 50. 
Bestrafung verschiedener gegen das Eigenthum aas gewinnsfächtiger Absicht begangener 
Verbrechen. 
Hat sedoch Jemand mehrerer noch unbestrafter Diebstähle, Veruntrauungen, Betrü- 
gereien, oder im Art. 166 unter 2 angegebener Erpressungen sich schuldig gemacht, so 
ist, insoweit diese Berbrechen nach gleichen Grundsätzen in Hinsicht auf die Abmessung der 
Strafe nach dem Berrage zu beurcheilen sind, der Betrag der Verbrechen derselben Ark, 
so wie der nach Art. 59 damit gleichartigen zusammenzurechnen und hiernach die den 
Verbrecher kreffende Strafe zu bestimmen. 
Art. 54. 
Ermittelung des Betrags bei solchen Verbrechen. 
Bei den im vorstehenden Artikel erwähnten, so wie bei allen andern Verbrechen, bei
	        
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