Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Verbrechen nicht wegen erschwerender Umstaͤnde als ausgezeichnet zu betrachten sind, der 
Verbrecher aus eignem freien Antriebe, und ehe ein Einschreiten der Behoͤrde gegen ihn 
stattgefunden hat, den Verletzten durch Ruͤckgabe oder Werthserstattung vollständig ent- 
schaͤdigt; so ist er mit einiger Strafe gaͤnzlich zu verschonen, und nur zu der Abstattung 
der etwa aufgelaufenen Unkosten anzuhalten. Ist unter derselben Voraussetzung die Jurück- 
gabe oder der Ersatz von ihm nur theilweise bewirkt worden, so ist bei Feststellung der 
Strafe nur auf den nicht ersetzten Bekrag Rücksicht zu nehmen. 
Bei ausgezeichneten Diebstählen, Berunkrauungen und Berrügereien kann in obigen 
Fällen die Strafe bis zu einem Drittheil der ausserdem eintretenden Strafe herabgesetze 
werden, jedoch ohne die Strafart zu verändern. Es leidet aber diese Bestimmung keine 
Anwendung auf die Art. 233, 234 gedachten Verbrechen. 
Die übrigen Theilnehmer an einem solchen Verbrechen sind nur dann nach gleichen 
Grundsätzen zu beurtheilen, wenn sie entweder an der Entschädigung des Berletzten Theil 
genommen, oder wenigstens, insofern dieser bereits gänzlich entschädige ist, vor der Unter- 
suchung das Verbrechen gegen denselben aussergerichtlich eingestanden haben. 
Nach angestellter, gegen die Personen der Verbrecher gerichrecer Untersuchung kann der 
von ihnen geleistete Ersatz nur bei Bestimmung der Strafe innerhalb der gesetzlich vorge- 
schriebenen Grenzen berucksichtigt werden. 
Siebentes Capitel. 
Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschliessen, oder tilgen. 
Art. 66. 
I. Ausschliessung der Strafbarkeit 
a. wegen Mangels au Zurechnungsfäbigkeit, 
1.) bei Kindern, 
Kindern vor zurückgelegkem zwölften Jahre kann eine gesetzwidrige Handlung nichr als 
Verbrechen angerechnet werden, es ist jedoch in einem solchen Falle von dem Richter nach 
Befinden eine angemessene Züchtigung derselben durch die Eltern, oder, insofern dieses nach 
den Verhälenissen nicht thunlich ist, durch andre Personen zu verfügen, auch nach den Um- 
ständen nebenbei ihre Unrerbringung in eine Erziehungs= und Besserungsanstalt einzuleiten. 
Art. 67. 
2.) bei mangelndem Vernunftgebrauch, 
Desgleichen sinder die Zurechnung eines Verbrechens nicht statt: 
a.) bei Personen, welche durch eine Seelenkrankheit des Gebrauchs ihrer Vernunfe 
beraubt sind,
	        
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