Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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b.) bei kaubstumm gebornen, oder in den Jahren der Kindheic caubstumm gewordenen 
Personen, welche ohne Unterricht geblieben sind, 
C.) bei densenigen, welche zu der Zeit des verübten Verbrechens durch Krankbeit oder 
andre Umstände in dem Zustande völliger Bewußtelosigkeic sich befunden haben. 
Hat sich jedoch der Thäter selbst in einen solchen Zustand versetzt, so ist ihm, daferne 
solches absichtlich geschah, um das Verbrechen zu verüben, die That als vorsetzlich zuzurechnen. 
Im Ulebrigen schließet die Straflosigkeit solcher Personen die etwa nöthigen Sicherheikts- 
maasregeln zu Verhütung anderweic von ihnen zu befürchrender gesetzwidriger Handlungen 
nicht aus. 
Art. 68. 
3.) bei Irrthum, 
Strastos sind ferner diejenigen, welche eine an sich nicht verbolene Handlung zu bege- 
ben glauben, die jedoch wegen factischer, ihnen ohne ihre Schuld unbekanne gebliebener Um- 
stände strafbar ist. Ist die Handlung an sch strafbar, und wird nur die Serafbarkeit 
derselben durch Umstände vermehrt, welche dem Thäter unbekannt sind, so ist bei der Be- 
strafung die Handlung nur nach den dem Thäter bekannten Verhaͤltnissen zu beurtheilen. 
Dagegen wird die Strafbarkeit weder durch den Wahn, als ob die durch das Gesetz ver- 
botene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen, noch durch die 
Unwissenheit über die Art und Grösse der Strafe, noch durch die Beschaffenheit des Be- 
weggrundes oder Endzwecks, weshalb der Enrschluß zur That gefaßt worden, ausgeschlossen. 
Art. 69. 
4.) bei mangelnder Freiheit; 
Handlungen oder Unterlassungen, zu welchen Jemand durch unwiderstehliche körperliche 
Gewalt oder durch Drohungen, die mit gegenwärtiger unabwendbarer Gefahr für teib oder 
Leben verbunden sind, oder durch begründete Besorgniß solcher Gefahren genöchigt wird, 
unterliegen keiner Zurechnung. 
Art. 70. 
b. im Fall der Nothwehr, 
Nicht strafbar ist diejenige Handlung, wodurch Jemand gegen gewaltthaͤtige Angriffe 
auf die Person oder das Eigenthum sich vertheidigt, oder Andern, welche dergleichen An— 
griffe von sich abwehren, mit thaͤtlicher Huͤlfe beisteht, oder die Person oder das Eigenthum 
eines Dritten gegen dergleichen Angriffe schuͤtzt, insofern die Art der Vertheidigung im ge— 
hoͤrigen Verhaͤltnisse zu der abzuwendenden Gefahr steht, und nicht Zeit und Gelegenheit 
zu andern, dem Angegriffenen oder Huͤlfeleistenden nicht unbekannten Mitteln vorhanden 
ist, wodurch auf eine ihm unschaͤdliche Art die Absicht des Angreifenden vereitelt werden 
kann. 
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