Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 76. 
d. durch Verjährung. 
Durch den Ablauf der in dem folgenden Artikel angegebenen Zeiefristen wird sowohl 
die Unrersuchung eines Verbrechens, als auch die bereits erkannte Strafe aufgehoben. In- 
gleichen verliert der Rückfall die Eigenschaft eines besondern Schärfungsgrundes, wenn seit 
der Verbüsung der Strafe wegen des frühern Vergehens diese Fristen abgelaufen sind. 
Art. 77. 
Es erlöscht durch den Ablauf 
1.) von Einem Jahre die Strafbarkeic aller Vergehungen, welche nicht von Amts- 
wegen, sondern nur auf den Anrrag einer dabei becheiligten Person oder Behörde zur Un- 
tersuchung gezogen werden; . 
2.) von Funfzehn Jahren die Strafbarkeit aller uͤbrigen Verbrechen, mit Ausnahme 
der Art. 80 erwaͤhnten. 
Art. 78. 
Die in dem vorstehenden Artikel angegebene funfzehnjaͤhrige Zeitfrist beginnt vom Au— 
genblicke der begangenen That, bei fortdauernden Verbrechen vom Aufhoͤren derselben. 
Die einjährige Zeitfrist nimmt ihren Anfang mit der Zeic, wo die zu der Anzeige be- 
rechtigte Person oder Behörde von dem Vergehen in Kenntniß gesese wird, insofern niche 
bis zu der Zeit der gerichtlichen Anzeige die Art. 77 unter 2 bestimmte Verjährungefrift 
bereics abgelaufen ist. Dieselben Zeirfristen finden nach Verschiedenheit der Fälle auch bei 
schon anhängiger Untersuchung statt, und laufen sodann von der letzten gerichtlichen Hand- 
lung oder von der letzten bei dem Gericht bewirkten Anregung Seiten des zur Anzeige Be- 
rechtigten an. 
Art. 79. 
Unterbrechung der Verjährung. 
Der tauf der Verjährung wird durch die zum Behuf der Untersuchung wegen des in 
Erage befangenen Verbrechens erfolgte Arretirung oder Vernehmung des Angeschuldigten, 
ingleichen durch jede andre von dem Richter gegen denselben zu Einleicung oder Fortftellung 
der Untersuchung unternommene gerichtliche Handlung, bei der einjährigen Verjährungszeie 
überdieß auch durch die Anzeige des dazu Berechtigten, und nach bereits begonnener Unter- 
suchung durch jede neue Anregung seiner Seits bei Geriche unterbrochen. 
Art. 80. 
Unverjährbare Verbrechen. 
Bei Verbrechen, welche mie Todesstrafe oder unbedinge mie lebenslänglicher Juchk- 
hausstrafe bedroht sind, finder eine Verjaͤhrung nicht statt.
	        
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