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Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Erste s Capitel.
Vom Hochverrathe, Staatsverrathe und andern die Sicherheir des
Staats gefährdenden Handlungen.
Art. 81.
Hochverrath.
Wer 1
1.) gegen die persönliche Sicherheit oder das Regierungsrecht des Staatsoberhaupts,
oder
2.) gegen die Selbstständigkeit des Staaks, um das ganze Königreich einem frem-
den Staate einzuverleiben, oder zu unrerwerfen, oder auch nur, um einen Tbheil seines
Gebietes von dem andern loszureissen, oder
3.) gegen die Staatsverfassung in der Absicht, dieselbe ganz oder theilweise umzu-
stürzen, einen gewaltsamen Angriff unternimmt, ist als Hochverräther mit dem Tode zu
bestrafen.
Art. 82.
Dergleichen Angriffe auf die Selbstständigkeit und Verfassung des deutschen Bun-
des sind dem Hochverrathe gleichzuachten.
Art. 83.
Verschwörung.
Haben Zwei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochverrätherischen Angriffe
verabredet, ohne daß dieser wirklich erfolge ist, so sind die Anstifter einer solchen Ver-
schwörung mit acht= bis zwölfjähriger, die übrigen Theilnehmer mit drei= bis zehnjähri-
ger Zuchehausstrafe zweiten Grades zu belegen. Bei besondrer Gefährlichkeit der Ver-
brecher kann auf lebenslängliche Zuchthausstrafe desselben Grades erkannt werden.
Art. 84.
Wer irgend eine Handlung zur Worbereikung des Werbrechens des- Hochverrarhs be-
geht, soll mit Gefängniß von Drei Monaten bis zu Drei Jahren, oder Arbeitshaus
bis zu Vier Jahren bestraft werden.
Art. 85.
Der Theilnehmer an einer hochverrächerischen Unternehmung, welcher diese und die
Mieschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des Verbrechens noch vorgebeuge werden