Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 136) 
kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenneniß einer obrigkeitlichen Behörde bringt, 
soll mic aller Strafe verschont bleiben. In Hinsicht der Anstifter hat die Selbstanzeige 
unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der Scrafe zur Folge. 
Art. 86. 
Verpflichtung zur Anzeige. 
Jeder Unterthan, der von einer beabsichtigten hochverrätherischen Unternehmung oder 
einer dießhalb eingegangenen Verbindung glaubwürdige Nachricht erhält, und nicht mie 
der möglichsten Beschleunigung einer obrigkeitlichen Vehörde davon Anzeige macht, ist mit 
Gefängniß von Drei Monaten bis zu Zwei Jahren zu bestrafen. (Vergleiche jedoch Art. 41,) 
Art. 87. 
Staatsverrath. 
Wer mie Verletzung seiner Unterehanen= oder Dienstpflicht, oder der Berpflichtung 
für den während seines zeitlichen Aufenthalks im kande ihm gewährren Rechtsschutz eine 
auswärtige Regierung zum Kriege wider das Königreich oder den deutschen Bund auf- 
forderr, oder Einverständnisse mit Andern unterhält, um einen solchen Krieg zu veran- 
lassen, oder nach ausgebrochenem Kriege freiwillig im feindlichen Heere Kriegsdienste nimmt, 
und die Waffen gegen das Königreich oder dessen Verbündete getragen hat, oder auf 
andre Weise die feindliche Macht in ihren Uncernehmungen gegen das Königreich und die 
Truppen desselben oder seiner Verbündeten unterstützt, ist mic zweijähriger= bis lebens- 
länglicher Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades zu belegen. 
Art. 88. 
Diejenigen, welche mit gleicher Vereo#z der im vorhergehenden Arktikel erwähnten 
Pflicht, ausser dem Falle eines Kriegs, zur Begünstigung einer fremden Mache sich Hand- 
lungen zu Schulden kommen lassen, wodurch der Staat oder der deutsche Bund benach- 
tbeiligt werden, oder in einer Privat= oder öffenrlichen Angelegenheit eine fremde Macht 
zu einer den Staat gefährdenden Einmischung auffordern, sind mit Gefängnißstrafe bis 
zu Orei Jahren zu belegen. 
Dieses Verbrechen wird jedoch mie Zuchthausstrafe zweiten Grädes von Zwei bis 
zu Acht Jahren geahndet, wenn es durch Mittheilung von Regierungsdepeschen, von Ur- 
kunden oder Geheimnissen des Staaks, welche auf dessen politische oder rechtliche DVer- 
bälenisse sich beziehen, an eine fremde Regierung, sowie durch Vernichtung, Unterdrüuckung. 
oder Verfälschung von Urkunden oder andern Beweiemitteln für Rechte oder Anspruͤche 
des Staats zu Gunsten einer fremden Regierung begangen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.