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Fünftes Capitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundheit.
Art. 132.
Körperverletzung.
Wer durch eine Handlung, bei welcher er den eingerretenen Erfolg beabsichtigte, oder
wenigstens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, einem Andern eine Beschädigung an
seinem Körper zufügt, soll in folgender Weise bestraft werden:
1) mit Gefängnißstrafe von Vierzehn Tagen bis zu Drei Monaken, oder, im Fall
die Gefängnißstrafe die Dauer von Sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhälrnißmäsiger
Geldstrafe, wenn die Verletzung ohne Gefahr und ohne nachtheilige Jolgen für die Ge-
sundheit des Beschädigten, und ohne die nachstehend angegebenen erschwerenden Umstände
gescheben ist;
2) mit Gefängnißstrafe von Sechs Wochen bis zu Sechs Monaren, wenn die Kör-
perverletzung
a) mit Gefahr oder nachtheiligen Folgen für die Gesundheit des Beschädigten, verbun-
den gewesen ist, insofern nicht die Bestimmungen unker 3, 4, 5, eintreten; oder
b) in verabredeter Verbindung Mehrerer oder mirtelst hinkerlistigen Anfads erfolge ist;
3) mit Arbeitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren, wenn dem Beschädigeen
dadurch ein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheit zugefügt, oder derselbe dadurch in
eine schwere, jedoch heilbare Geisteskrankheit versetzt, oder verstümmelt, oder auffallend ver-
unstaltet worden ist;
4) mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von Zwei bis zu Sechs Jahren, wenn der
Verletzte dadurch der Sprache, des Gesichts, Gehörs, oder der Zeugungsfähigkeit beraubt,
oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar gemacht, oder in eine Geisteskrankheit
versetzt worden ist, bei welcher keine gegründete Hoffnung zu seiner Wiederherstellung vor-
banden ist;
5) mit Zuchthausstrase ersten Grades von Bier bis zu Zwanzig Jahren, wenn der
Angreifende bei der unternommenen Handlung eine von den unter 4 erwähnten Verletzun-
gen oder eine andre auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen aus-
drücklich beabsichtigte, und dieser Erfolg wirklich eingetreten ist.
Arlt. 133.
Sind die im vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen gegen Elrern oder andre
Blutsverwandte in aufsteigender Lnie begangen worden, so ist die verwirkte Strafe nach
Maasgabe der Artikel 8 und 12 zu schaͤrfen.
1838. 22