Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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rt. 139. 
Beschränkung des richterlichen Verfahreus hierbet. 
Verletzungen der Gesundheic aus Fahrlässigkeit, welche nicht die im Artikel 132 un- 
ter 3 und 4 erwähnten Folgen nach sich gezogen haben, sind nur auf Antrag des Be- 
schädigten in Untersuchung zu ziehen. 
Art. 140. 
Schmerzengeld. 
Die mit einer absichrlich oder aus Fahrlässigkeit zugefügten körperlichen Verletzung 
verbundenen Schmerzen sind dem Beschädigten auf dessen Verlangen von dem Verbrecher 
durch eine von dem Richter zu bestimmende Geldsumme zu vergüten, zu deren Emrrichtung 
die dazu verurkheilten Mitschuldigen solidarisch verpflichtet sind. 
Art. 141. 
Bei der Festsetzung derselben har der Richter die wahrscheinliche Grösse der von dem 
Verletzeen erdulderen Schmerzen, sowie, insofern tetzrerer sich nicht deshalb die besondre 
Ausführung vorbehält, die Folgen der Mißhandlung auf die Integrität des Körpers des- 
selben und dessen künftige tebensverhältnisse zu berücksichtigen. 
Art. 142. 
Durch Zuerkennung eines solchen Schmerzengeldes werden dem Verletzeen sonstige Ent- 
schädigungsansprüche nicht entzogen. 
Arl. 143. 
Derjenige, welcher bei elnem entstandenen Srreite zuerst Thärlichkeiten gegen den An- 
dern verübt hat, ist niemals zur Forderung von Schmerzengeld berechtige. 
Art. 444. 
Selbstverstümmelung. 
Eine Selbstverstümmelung, die Jemand in der Absicht verübt, um sich zu der Er- 
füllung einer burgerlichen Pflicht untüchtig zu machen, zieht Gefängnißstrafe bis zu Acht 
Wochen nach sich. Hat ein Militärpflichtiger auf diese Weise oder durch künstlich her- 
vorgebrachte Gebrechen sich zu dem Militärdienste unrüchtig gemacht, so trite Arbeitshaus- 
strafe bis zu Einem Jahre ein. War derselbe jedoch schon vor der Verstümmelung un- 
tüchtig, so ist nur auf Gefängnißstrafe von Vier Wochen bis zu Drei Monaten zu er- 
kennen. 
Wer einen Andern mit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke ver- 
stümmele oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe, in andern Fällen aber mit Ge- 
fängniß bis zu Bier Wochen oder verhältnißmäsiger Geldstrafe zu belegen. 
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