Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(#151) 
Art. 133. 
Die Entführung einer unverheiratheten über Vierzehn Jahre altem Frauensperson mit 
ihrer Einwilligung, um sie zu ehelichen, jedoch wider den Willen derjenigen, deren Einwil- 
Ügung nach den Gesetzen erferderlich ist, wird mit ein= bis dreimonatlichem Gefängnisse be- 
strafe, auch auf den Antrag der zu dem Widerspruche berechtigten Personen die Frauens= 
person mie Gefängnißstrafe von Vierzehn Tagen bis zu Vier Wochen belege. 
Hat die eneführte Person das vierzehnte Altersjahr noch niche zurückgelegé, so krict ge- 
gen den Enrführer die im vorhergehenden Artikel bestimmee Sorafe ein. 
Art. 134. 
Beschränkung des richterlichen Verfahrems. 
Wegen der in den Art. 149, 150, 152 und 153 erwähnten Vergehungen ist niche 
von Ameswegen, sondern nur auf den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren 
Rechten verletzten Person mic der Untersuchung zu verfahren. 
Art. 155. 
Widerrechtliches Gefangenhalten. 
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Menschen durch Einsperrung oder auf andre 
Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaftung oder Enthaltung in einem 
öffentlichen Gefängnisse durch wissentlich unwahre Angaben oder sonst auf rechtswidrige 
Weise veranlaßt, ist nach Verhältniß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung 
mit Gefängniß von Drei Wochen bis zu Zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus von Sechs 
Monaten bis zu Sechs Jahren zu bestrafen. 
Art. 456. 
Wer das Züchtigungsrecht zu einer der Gesundheic seiner Untergebenen nachtheiligen 
oder gefährlichen Einsperrung mißbraucht, ist mit Gefängnißstrafe bis zu Sechs Monaten, 
oder, im Fall die zu erkennende Strafe die Dauer von Sechs Wochen nicht übersteige, 
mit verhältnißmäsiger Geldbuse zu belegen. 
Art. 157. 
Nothzucht. 
Wer eine Frauensperson durch äussere Gewale, welche nach den vorliegenden Umstän- 
den von ihr nicht abgewendet werden konnee, oder durch eine mit gegenwärtiger gleichfalls 
unabwendbarer Gefahr für teben oder Gesundheit verbundene Drohung zu der Duldung 
unehelichen Beischlafs nöthigt, wird mit sechs= bis zehnjähriger Juchthausstrafe ersten Gra- 
des belegt. 
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