Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(∆ 152 ) 
Arr. 158. 
Gleiche Strafe hat derjenige verwirke, welcher unter Anwendung solcher Gewalt oder 
Drohung eine Frauens= oder Mannsperson zur naturwidrigen Befriedigung des Ge- 
schlechtstriebes mißbraucht. 
Art. 159. 
Wenn Mehrere die gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich ausüben, so wird die 
durch das Verbrechen, wenn es von einem Einzelnen begangen worden wäre, nach Ark. 
157, 158 verwirkte Strafe für jeden gleichen Theilnehmer um Ein bis Dier Jahre 
erhöhr. 
Hat bei einer von Einem oder Mehrern verübten Nochzucht die gemißhandelte Per- 
son einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist der Tod derselben 
durch die verübte Nothzucht verursache worden, so ist die Zuchthausstrafe verhältnißmäsig 
zu verlängern, und kann im letztern Falle bis zu Zwanzig Jahren gesteigert werden. 
Art. 160. 
Unzucht mit Personen im bewußtlosen Zustande. 
Wer eine Frauensperson, die sich in einem bewußtlosen Zustande befindet, zur 
Befriedigung der Wollust mißbraucht, ist mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von Ei— 
nem bis zu Zwei Jahren zu belegen. Hat der Verbrecher den bewußtlosen Zustand 
absichtlich zu Erreichung dieses Endzwecks herbeigeführt, so findet zwei= bis fünfjährige 
Juchrhausstrafe ersten Grades start. 
Trecen die im vorhergehenden Artikel erwähnten Schärfungsgründe ein, so kann 
die Strafe auf sechs= bis zehnjäbrige Zuchthausstrafe ersten Grades erhöhr werden. 
Art. 161. 
Unzucht mit Kindern unter Vierzehn Jahren. 
Diejenigen, welche Kinder unter Zwölf Jahren zum Beischlafe mißbrauchen, oder zu 
Aufreizung oder Befriedigung des Geschlechrstriebes andre unzüchtige Handlungen mit ihnen 
vornehmen, sind mit ein= bis dreifähriger Zuchthausstrafe zweicen Grades zu belegen. Ist 
dadurch ein bleibender Nachtheil für die Gesundheic des Kindes entstanden, so tritt vier- 
bis achtjährige Zuchthausstrafe ersten Grades ein; hat die Mißhandlung den Tod des 
Kindes zur Folge gehabe, so ist die Strafe auf zehn= bis funfzehnjähriges Zuchthaus er- 
sten Grades zu erhöhen. 
Wer mit einer Frauensperson über Zwölf jedoch unter Vierzehn Jahren alt Unzuche 
treibt, wird mit vier= bis sechsmonarlicher Gefängnißstrafe belegr. Hat die gemißbrauchte 
Person dadurch einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheir erlitten, so tritt Arbeits- 
bausstrafe bis zu Orei Jahren ein; ist dadurch der Tod der Gemißbrauchten verursacht 
worden, so kann die Strafe bis guf Vier Jahre Zuchthaus zweiten Grades gesteigert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.