Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(154) 
nen, wenn der Thäter bereits Sweimal wegen Raubes bestrafé worden, ebenfalls mie 
lebenslänglichem Juchthause ersten oder, im letztern Falle, zweiren Grades geahndet werden. 
Art. 166. 
Erpressung. 
Wer, ausser dem Fall des NRaubes, Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder 
Uncerlassung nöchigt, um sich oder Andern einen rechtswidrigen Wortheil zu verschaf- 
fen, ist 
1) mit den in den Art. 163, 164 angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum 
Behuf der Erpressung körperliche Gewalt oder Bedrohung mic gegenwärtiger Gefabr 
fuͤr Leib oder Leben angewendet worden ist; 
2) mit den auf den einfachen Diebstahl (Art. 223) gesetzten Strafen nach dem 
Verhaͤltnisse des erlangten oder beabsichtigten Vortheils, wenn die Erpressung durch Be— 
drohung mit Klagen, Denunciationen, kuͤnftigen Mißhandlungen oder andern Nachthei- 
len veruͤbt worden ist. Ward mit Mord oder Brandstiftung gedrogt) so ist minde- 
stens auf Zwei Jahre Arbeirshausstrafe zu erkenmen. 
Art. 167. 
Wenn in der Absicht einer Erpressung die Bewohner einer ganzen Ortschaft durch 
aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete Brand= oder Drohbriefe mit 
Mord, Raub, oder Brandstiftung bedrohr werden, so ist der Verbrecher mit zehn= bis 
funfzehusährigem Juchthause ersten Grades zu bestrafen. " 
Arl. 168. — 
Röthigung 
Wer ohne Recht oder mie Ueberschreicung der Grenzen seines Rechts körperliche 
Gewalt oder Drohungen anwendet, um Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder 
Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht nach Art. 166 in ein schwereres 
Verbrechen übergehr, auf Anzeige des Genöthigten mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten 
zu bestrafen. Insbesondre trifft diese Strafe Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche 
ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel durch thätlichen Zwang oder Drohungen zu 
Schliessung einer aus diesem Grunde gesetzlich ungültigen Ehe genöthige haben. 
Art. 169. 
Störnug der Ausübung öffentlicher Rechte. 
Wer einen Staatsbürger an der Ausübung seiner staats= oder gemeindebürgerli- 
chen Wahlrechte oder ein Mitglied der Ständeversammlung an der Ausübung seiner 
verfassungsmäsigen Functionen durch Gewale oder Drohungen zu verhindern sucht, L 
mit Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt werden. 
1838. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.