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nen, wenn der Thäter bereits Sweimal wegen Raubes bestrafé worden, ebenfalls mie
lebenslänglichem Juchthause ersten oder, im letztern Falle, zweiren Grades geahndet werden.
Art. 166.
Erpressung.
Wer, ausser dem Fall des NRaubes, Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder
Uncerlassung nöchigt, um sich oder Andern einen rechtswidrigen Wortheil zu verschaf-
fen, ist
1) mit den in den Art. 163, 164 angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum
Behuf der Erpressung körperliche Gewalt oder Bedrohung mic gegenwärtiger Gefabr
fuͤr Leib oder Leben angewendet worden ist;
2) mit den auf den einfachen Diebstahl (Art. 223) gesetzten Strafen nach dem
Verhaͤltnisse des erlangten oder beabsichtigten Vortheils, wenn die Erpressung durch Be—
drohung mit Klagen, Denunciationen, kuͤnftigen Mißhandlungen oder andern Nachthei-
len veruͤbt worden ist. Ward mit Mord oder Brandstiftung gedrogt) so ist minde-
stens auf Zwei Jahre Arbeirshausstrafe zu erkenmen.
Art. 167.
Wenn in der Absicht einer Erpressung die Bewohner einer ganzen Ortschaft durch
aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete Brand= oder Drohbriefe mit
Mord, Raub, oder Brandstiftung bedrohr werden, so ist der Verbrecher mit zehn= bis
funfzehusährigem Juchthause ersten Grades zu bestrafen. "
Arl. 168. —
Röthigung
Wer ohne Recht oder mie Ueberschreicung der Grenzen seines Rechts körperliche
Gewalt oder Drohungen anwendet, um Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht nach Art. 166 in ein schwereres
Verbrechen übergehr, auf Anzeige des Genöthigten mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten
zu bestrafen. Insbesondre trifft diese Strafe Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche
ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel durch thätlichen Zwang oder Drohungen zu
Schliessung einer aus diesem Grunde gesetzlich ungültigen Ehe genöthige haben.
Art. 169.
Störnug der Ausübung öffentlicher Rechte.
Wer einen Staatsbürger an der Ausübung seiner staats= oder gemeindebürgerli-
chen Wahlrechte oder ein Mitglied der Ständeversammlung an der Ausübung seiner
verfassungsmäsigen Functionen durch Gewale oder Drohungen zu verhindern sucht, L
mit Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt werden.
1838. 23