Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(14155) 
Art. 170. 
Bedrohung. 
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen ausser den Art. 166, 167 gedachten 
Faͤllen, ist unter Beruͤcksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhaͤltnisse des Be— 
drohers und Bedrohten mit Gefaͤngnißstrafe von Sechs Tagen bis zu Einem Jahre, 
oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren zu ahnden. Uebersteigt die Gefaͤngnißstrafe 
nicht Drei Wochen, so ist auch Geldstrafe zulaͤssig. 
Siebentes Capitel. 
Von gemeingefaͤhrlichen Handlungen. 
Art. 171. 
Brandstiftung. 
Wer eine Feuersbrunst in bewohnten oder andern Gebäuden erregk, wo sich ge- 
wöhnlich oder wenigstens zu der Zeic, wenn dieselbe ausbrechen soll, Menschen aufhal- 
ten, und zwar ohne Unterschied, ob die dazu angewendete Materie an diesen selbst an- 
gebracht worden ist, oder an andern Gegenständen, durch welche das Feuer dahin fort- 
gepflanzt werden können, soll mit dem Tode bestraft werden; 
1) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch getödter oder lebensgefährlich be- 
schädigt worden ist, und dieser Erfolg unter den im vorliegenden Falle vorhandenen 
Umständen von dem Verbrecher vorausgesehen werden konnte; 
2) wenn von dem Verbrecher allein oder von Mehrern auf vorgängige Verabre- 
dung an verschiedenen Orten einer Stade oder eines Dorfes zugleich Feuer angelege 
worden, und dieses wenigstens an Einem Orte zum Ausbruch gekommen ist; 
3) wenn der ausgebrochene Brand in der Abssche angestifrec worden ist, um un- 
ter dessen Begüunstigung Raub oder Mord auszuführen; 
4) wenn Drei oder mehrere Personen sich zusammengeroctet haben, um das Ver- 
brechen mie offener Gewale auszuführen; 
5) wenn der Verbrecher, um die töschung zu verhüten, die Loͤschmittel entfernt, 
oder unbrauchbar gemacht hat. · 
Art. 172. 
Das Verbrechen der Brandstiftung an den im Art. 171 bejzeichneten Gegenstaͤnden 
ist mit lebenslaͤnglichem Zuchthause ersten Grades zu bestrafen; 
1) wenn der Brand in Staͤdten oder Doͤrfern angestiftet, und dadurch wenigstens 
Ein Wohngebaͤude niedergebrannt ist; 
2) bei wiederholter Brandstiftung, es mag die fruͤhere schon bestraft sein, oder zu- 
gleich zur Bestrafung gelangen;
	        
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