Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(4167) 
Art. 224. 
Ist ein Diebstahl an einer Sache begangen worden, woran dem Entwender ein Mit- 
eigenthum oder ein Miterbrecht zusteht, so ist bei der Strafbestimmung nur derjenige 
Betrag zu berücksichtigen, welcher nach Abzug des dem Diebe zustehenden Theils übrig bleibt. 
Art. 225. 
Consummation des Diebstahls. 
Der Diebstahl ist vollbracht, sobald der Dieb die Sache an sich genommen hat. 
Art. 226. 
Als ein besondrer Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmaases ist es zu betrach- 
ten, wenn der Diebstahl an Bieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an Bie- 
nenstöcken, an landwirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, an Hof-, Garken= oder an- 
dern Befriedigungen, an Bleichstücken, Feld= oder Garrenfrüchten, an den in den Gru- 
ben anstehenden oder bereits gewonnenen, oder in herrenlosem oder unverliehenem Felde 
aufgefundenen Kobalterzen und andern Gegenständen, welche ohne besondre Verwahrung 
der öffenrlichen Sicherheit anvertraut werden müssen, begangen worden ist. Auf derglei- 
chen Diebstähle leidet insbesondre die im Art. 12 unter 2 enthaltene Bestimmung we- 
gen—Schärfung der Gefängnißstrafe Anwendung. 
Art. 227. 
Ausgezeichnete Diebstähle. 
Wenn eine zu kirchlichem Gebrauch bei der Ausübung des Gottesdienstes in An- 
wendung befindliche Sache aus einem dem Gortesdienste gewidmeten Gebäude entwender 
wird, so ist auf Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis Zuchthausstrafe zweicen Gra- 
des von Sechs Jahren zu erkennen; bei Entwendung andrer Gegenstände aus derglei- 
chen Gebäuden ist die Strafe des einfachen Diebstahls um die Hälfte zu erhöhen, und 
wenn die verwirkte Gefängnißstrafe die Dauer von Acht Wochen übersteigt, statt der- 
selben auf Arbeitshausstrafe zu erkennen. 
Arr. 228. 
Bei der Enéwendung von Sachen aus Gräbern oder Grabstätken finder Arbeits- 
hausstrafe von wenigstens Drei Monaten state, insofern nicht der Betrag des Gestoh- 
lenen eine höhere Strafe mit sich bringt. 
Die Entwendung von teichnamen aus den Gräbern ist mie drei= bis sechsmonarli- 
chem, und, wenn ste von Todtengräbern oder andern dabei bestellten Aufsehern verübt 
worden, mit sechsmonatlichem bis einjährigem Arbeitshause zu bestrafen.
	        
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