Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 229. 
Bei allen Entwendungen, welche zu der Zeit dringender Gefahren, wodurch die sichere 
Verwahrung des Eigenthums erschwert wird, veruͤbt werden, ist in den Faͤllen des Ar- 
tikels 223 unter 1, 2, 3 die Strafe zu verdoppeln, hierbei jedoch ruͤcksichtlich der Ge- 
faͤngnißstrafe die Art. 54 gegebene Vorschrift zu beobachten, im Fall unter 4 aber statt 
des Arbeitshauses auf Zuchthausstrafe zweiten Grades von gleicher Dauer zu erkennen. 
Art. 230. 
Jede Entwendung, welche durch Eröffnung verschlossener Gebäude oder Behälknisse 
mit Diebsinstrumenten, oder durch gewalesames Erbrechen derselben, oder durch nächtliches 
Einsteigen in Gebäude, oder dadurch ausgeführt worden ist, daß der Dieb, um zur 
Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder harte einschliessen 
lassen, ist bei einem Betrage bis mit Zehn Thalern mit Arbeitshaus von Zwei Mona- 
ten bis zu Einem Jahre, bei einem Betrage über Zehn Thaler bis mit Funfzig Tha- 
lern mit Arbeitshaus von Acht Monaten bis Juchehaus zweiten Grades von Jwei Jah- 
ren, und bei einem Berrage über Funfzig Thaler mit Zuchthaus zweiten Grades von 
Einem bis zu Sechs Jahren zu bestrafen. « 
Art. 231. 
Markt= und Taschendiebe sind, wenn auch der Betrag des Gestohlenen die Summe 
von Zehn Thalern nicht uͤbersteigt, mit Arbeitshausstrafe bis zu Vier Monaten zu be— 
legen. 
Art. 232. 
Haben sich mehrere Personen zu gemeinschaftlicher gewerbmäsiger Betreibung des Dieb- 
stahls vereinigl, so ist in jedem Falle mindestens auf Drei Monate Arbeicshaus zu er- 
kennen, bei gesetzlich höher ansteigenden Strafen aber dieser Umstand als ein besondrer 
Erschwerungsgrund innerhalb des Serafmaases zu betrachten. 
Art. 233. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mie Gewalt oder 
lebenogefährlichen Drohungen widersetzt, so ist statt der Gefängnißstrafe auf Arbeitshaus- 
strafe nicht unter Drei Monaren und #att der Arbeikshausstrafe auf Zuchthausstrafe zwei- 
ten Grades zu erkennen. « « « 
Art. 234. 
Hat sich der Dieb bei der Veruͤbung des Diebstahls mit Waffen in der Absicht 
versehen, um damit noͤthigen Falls sich zur Wehre zu setzen, so tritt Zuchthausstrafe zwei- 
ten Grades von Einem bis zu Acht Jahren ein; hat er von den Waffen gegen dieje-
	        
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