Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nigen, welche ihn festnehmen wollen, wirklich Gebrauch gemacht, so ist, insofern nicht da- 
bei ein grösseres Verbrechen vorliege, auf zwei= bis achtjährige Zuchthausstrafe ersten Gra- 
des zu erkennen. 
- Art.235. 
Concurrenz auszeichnender Umstände. 
Treffen bei einem Diebstahle mehrere der Art. 227 bis 234 angegebenen Umstände 
zusammen, weshalb der Diebstahl als ausgezeichnet zu betrachten ist, so komme die Serafe 
der schwersten Auszeichnung zur Anwendung, und die Concurrenz der übrigen Auszeich= 
nungen ist als ein besondrer Erschwerungsgrund zu berucksichtigen. 
Art. 236. 
6 Forstdiebstähle. 
Rücksichtlich dee Forstdiebstähle bewender es bei den Bestimmungen der besondern 
Gesetze. 
Art. 237. 
Diebstahl unter nahen Verwandten. 
Entwendungen, welche zwischen Ehegarten, Blursverwandten und Verschwägerten in 
auf= und absteigender Linie, Seitenverwandten und Verschwägerken bis mic dem vierten 
Grade, sowie Adoptiv= und Pflegeeltern und Kindern begangen werden, sind mie Zus- 
nahme des im Art. 234 angegebenen Falls nur auf die Anzeige des beschädigren Theils 
in Untersuchung zu ziehen, und nur mit Gefängnißstrafe bis zu Acht Wochen oder Ar- 
beitshausstrafe bis zu Einem Jahre zu ahnden. 
Art. 238. 
Entwendungen von Vietnalien. 
Entwendungen von Eß= und Trinkwaaren, welche zu bloser Befriedigung der Lü- 
sternheit zum unmittelbaren Genuß und ohne die in den Artikeln 233, 234 angegebe- 
nen erschwerenden Umstände begangen werden, sind nur auf Anzeige des Bestohlnen und 
nur nach den im vorhergehenden Arcikel enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen. 
Art. 239. 
Parthiererei und Hehlerei in Beziehung auf Verbrechen gegen das Eigenthum. 
Diejenigen, welche fremde von den Besitzern auf widerrechtliche Weise erlangte Ge- 
genstände wissentlich als solche bei sich aufnehmen, verbergen, an sich bringen, zu deren Ab- 
satz an Andre mirwirken, oder auf einige Weise Nutzen davon ziehen, sind als Begün- 
stiger des verübten Verbrechens, zugleich unter Berücksichtigung des erlangten Gewinne, 
nach den Bestimmungen des Ark. 46 zu bestrafen. Bei Eheweibern und Kindern der
	        
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