Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(171) 
Art. 243. 
Gegen Staatsdiener, Gemeindebeamte, Patrimonialgerichtsverwalter, Advocaten und 
Notare, Vormünder, und überhaupt gegen alle Personen, welche zu dem Geschäft, in 
Ansehung dessen sie sich einer Veruntrauung schuldig gemacht haben, von einer öffenrli- 
chen Behörde besonders verpflichtet worden sind, treten nach gleichem Verhältniß die im 
Art. 230 bestimmten Strafen ein. 
Art. 244. 
Veruntrauungen unker den Art. 237, 238 erwähnten Verhälenissen, sind nach den 
ebendaselbst aufgeführren Bestimmungen zu beurtheilen. 
Dreizehunutes Capitel. 
Von betrügerischen Handlungen. 
Art. 245. 
Einfacher Betrug. 
Wer wissentlich falsche Thatsachen für wahre ausgiebe, oder wahre Thatsachen uncer 
Verhälenissen, wo er die Wahrheic zu sagen rechtlich verpflichtet war, verschweigt, oder 
unterdrückk, oder wer solche Handlungen Andrer wissentlich benutze, und dadurch Jeman- 
den in Schaden gebracht, oder sich oder Andern einen unerlaubten Vortheil verschafft 
hat, ist, insofern der Gegenstand eine Schätzung zuläßt, mit den Strafen des einfachen 
Diebstahls, wenn aber eine Schätzung nicht eintreten kann, mie Gefängnißstrafe bis zu 
Acht Wochen, oder Arbeitshausstrafe bis zu Sechs Jahren zu belegen. In Fällen, wo 
keine gewinnsüchtige Absiche vorliege, ist dem Richter gestatter, state der Gefängnißstrafe 
auf verhältnißmäsige Geldbuse zu erkennen. 
Art. 246. 
Beschränkung dieser Vorschrift bei Verträgen. 
Der Berrug ausser Verträgen ist allezeik, bei Vererägen aber alsdann strafbar: 
1) wenn bei einem zweiseitigen, auf gegentheiligen Vortheil gerichteren Vertrage die 
Täuschung oder Benutzung des Irrthums des Andern auf wesentliche Gegenstände 
des Bertrags sich bezieht, und in Folge desselben rechtswidriger Vorcheil gezogen 
oder Schaden geftiftek worden ist; 
2) wenn bei einseitigen Verérägen der Eine den Andern durch Täuschung zu Ein- 
gehung des Vertrags verleiter, und dadurch in Schaden gebracht hat. 
Es ist jedoch bei Vercragsverhältnissen eine Untersuchung wegen Betrugs nur auf An- 
trag des Beschädigken anzustellen.
	        
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