Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Strafe eintriet, mit Gefängnißstrafe bis zu Acht Wochen, oder Arbeitshausstrafe bis zu 
Sechs Monaten zu ahnden. „ 
Art. 252. 
Wer Stempel oder besondre Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimm- 
ten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu werden pflegen, nachmacht, 
und solche oder auch die Etikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Taͤuschungen 
im Handel mißbraucht, ist mit Gefaͤngnißstrafe bis zu Zwei Monaren oder verhältnißmä- 
siger Geldstrafe zu belegen; es ist jedoch eine Untersuchung dieshalb nur auf den Antrag 
einer dabei betheiligten Person anzustellen. 
Art. 253. 
2) Mißbrauch der Religion. 
Wenn die Religion, eine religioͤse Handlung oder eine durch die Religion geheiligte 
Sache zu Ausführung eines Betrugs gedient hat, so ist auf Arbeitshausstrafe von wenig— 
stens Drei Monaten zu erkennen, welche bis zu vierjaͤhriger Zuchthausstrafe zweiten Gra- 
des gesteigert werden kann. 
Art. 254. 
3) Mißbrauch amtlicher Eigenschaften. 
Wenn ein Betrug durch fälschlich angenommene Amtstitel oder sich beigelegte amct- 
liche Eigenschaften ausgeföhrt worden ist, so ist dieses als ein erschwerender Umstand zu 
betrachten, wodurch die Serafe des Betrugs innerhalb des Art. 245 und 223 bestimm- 
ten Strafmaases gefteigert wird. 
Wenn aber öffenrlich angestellte Personen ihre Amcsverhälenisse zu dem Zwecke eines 
Berrugs gemißbraucht haben, so ist der Richter ermächteige, bei der zuzuerkennenden 
Serafe auf die jedesmal folgende höhere Strafark in gleicher Serafdauer überzugehen, 
oder statt dessen die verwirkte Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe um die Hälfte zu er- 
höhen. 
Art. 255. 
4) Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit andrer Personen. 
Ist durch eine unkernommene becrügliche Handlung das teben oder die Gesundheit 
andrer Personen in Gefahr gesetze worden, so ist, insofern nicht der von andern Perso- 
nen wirklich erlictene Nachtheil schon eine schwerere Strafe nach sich ziehr, jedenfalls auf 
Arbeirshausstrafe von Vier Monaten bis zu Zwei Jahren zu erkennen. 
Art. 256. 
Leichtsinniger Bankerott. 
Wer sich durch übermäsigen Aufwand, unordenrlichen Haushalc, gewagke, mit sei- 
nem Vermögen in keinem Verhälenisse stehende Unrernehmungen oder andre ähnliche 
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