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Handlungen in Uleberschuldung gebracht und in Concurs versetzt har, ist mit Gefängniß-
strafe von Einem bis zu Sechs Monaken zu belegen.
Ark. 257.
Hat insbesondre ein in gerichtlichen Concurs verfallener Schuldner, welcher kauf-
maͤnnische Geschaͤfte betreibt,
1) in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit vor Ausbruch der Insolvenz die Inventur
seines Vermögens oder den Betrag seines Activ= und Passivzustandes niche aufgenommen,
oder
2) seine Zahlungsunfähigkeit zu der gesetzlich bestimmten Zeit bei der betreffenden Be-
börde nicht angezeige, oder
3) die zu seinem Geschäft nach der Handelsfitte oder den Gesetzen erforderlichen Bü-
cher gar nicht oder in solcher Unordnung geführe, daß daraus sein Activ= und Passivzu-
stand nicht ersehen werden kann, oder
4) zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeie kannte, annoch Darlehne oder
Waaren auf Credit aufgenommen, oder andre Schuloverbindlichkeiken eingegangen, so
triffe ihn achtwöchentliche bis einjährige Gefängnißstrafe.
Art. 258.
Betrügerischer Bankerott.
Wer bei bevorstehendem oder ausgebrochenem Concurse durch berrügerische Handlun-
gen einzelne Gläubiger vor andern begünstigt, oder, um seine Gläubiger zu verkürzen,
Geld oder geldeswerthe Sachen heimlich zurückbehält oder auf die Seile schafft, Accivfor=
derungen verschweigt, oder deren Bezahlung heimlich annimme oder erläße, oder durch ir-
gend eine andre betrügliche Handlung seine Zahlungsunfähigkeit vergrössert, ingleichen wer
bei Angabe seines Vermögenszustandes in berrüglicher Absiche Ausgaben, Verluste und
Unglücksfälle erdichter, oder erdichtete Activ= oder Passivschulden aufführe, oder flüchrig
wird, und zu seiner Concursmasse gehörige Gelder oder Effecten mit sich nimmt, ist mie
Arbeitshausstrafe von Sechs Monaren bis Zuchrhausstrafe zweiten Grades von Sechs
Jahren zu belegen.
Art. 259.
Ein Schuldner, welcher kaufmännische Geschäfte berreibt, und bei bevorstehendem
Concurse vorräthige Waaren oder Crediepapiere unter dem Preise verschleudere, vor oder
nach Ausbruch des Concurses seine Handelsbücher oder andre bei der Regulirung sei-
nes Geschäfts wesentlich nothwendige Papiere verheimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder
die ihm in Handelssachen von Andern zur Verwahrung anvertrauten Waaren, Gelder
oder Paviere für sich verwender hat, ist mie Arbeitshaus von Einem Jahre bis Zucht-
haus zweiten Grades von Sechs Jahren zu bestrafen.