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Art. 270.
Vollendung der Ausgabe.
Die Ausgabe ist als vollendet anzusehen, wenn auch die Empfaͤnger des falschen oder
verfaͤlschten Geldes dasselbe als solches erkennen.
Art. 271.
Verringerung des Werths ächter Münzen.
Wer den Werth ächter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden oder Abfeilen
oder auf irgend eine andre Weise in betrüglicher Absiche verringert, ist, insofern niche nach
Art. 245 eine höhere Strafe eintritt, mit ein= bis sechsmonagtlicher Gefängnißstrafe zu.
belegen.
Art. 272.
Wissentliche Ausgabe falschen Geldes.
Wer, ohne Einverstaͤndniß mit dem Falschmuͤnzer oder Muͤnzfaͤlscher, falsches oder ver—
faͤlschtes Metall- oder Papiergeld wissentlich an sich bringt und solches als ächt wieder aus-
giebt, ist mit den Strafen des einfachen Betrugs zu belegen.
Art. 273.
Wer falsches oder verfaͤlschtes Metall- oder Papiergeld, was er als aͤcht erhalten und
nachher als unaͤcht erkannt hat, als aͤcht wieder ausgiebt, ist mit einer Gefaͤngnißstrafe bis
zu Drei Monaten oder verhaͤltnißmaͤsiger Geldstrafe zu belegen.
Art. 274.
Auf den Inhaber lautende in-oder ausländische Staaksschuldscheine, nicht minder der-
gleichen Creditpapiere, welche unker öffentlicher Aurorität von Privarpersonen, Corporatio=
nen oder bestätigten Credic= oder Actienvereinen ausgestelle worden, sind in Bezug auf
die Bestimmungen dieses Capitels dem Metall= und Papiergelde gleich zu achren.
Funfzehuntes Capitel.
Von andern Beeinträchtigungen fremden Eigenthums.
Art. 275.
Beeinträchtigung fremder Jagdgerechtigkeit.
Wer auf einem fremden Jagdreviere, ohne Erlaubniß desjenigen, dem auf demselben
die Jagdgerechtigkeir zustehr, oder der die Aufsicht darüber har, eine Flinke oder Buchse
führe, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, ist mie Ache bis Vierzehn Tagen
Gefängniß, oder verhälcnißmäsiger Geldbuse, und hierüber mit dem Verlust des Gewehrs
zu bestrafen. Es ist aber diese Vorschrife nicht anzuwenden auf Jagdberechtigee, welche