Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(178) 
den Weg auf ihr eignes Revier uͤber eine fremde Wildbahn nehmen muͤssen, und dabei das 
Schloß verbunden halten, Reisende, welche nicht von der gewoͤhnlichen Strasse abweichen, 
so wie Militärpersonen, Gensd'armen und andre zum öffentlichen Dienst bewaffnere Per- 
sonen bei Ausübung desselben wegen der zu ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre. 
Art. 276. 
Diejenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf fremden Wildbahnen von den Jagd- 
berechtigten oder Revieraufsehern oder Polizeibeamten betroffen werden, auf deren Verlan- 
gen nicht vorzeigen, oder niche niederlegen, oder sich weigern, das Gewehr abzugeben, oder 
dem Anhaltenden an Gerichtsstelle zu folgen, sind mit Gefängnißstrafe bis zu Drei Mo- 
naten zu belegen. 
Wenn sie aber gegen die zu ihrer Anhaltung berechtigten Personen 
1.) lebensgefährliche Drohungen ausgestossen, oder Thärlichkeiten verübt, oder 
2.) die Gewehre auf sie angeschlagen oder nach ihnen geschossen haben, 
so sind sie, insofern ihnen nicht in Folge der verübten Widersetzlichkeic ein schwereres Ver- 
brechen zur kast fälli, im Fall unrer 1 mice Arbeitshaus von Sechs Monaten bis zu Vier 
Jahren, und im Fall unter 2 mit Zuchthaus zweiten Grades von Zwei bis zu Vier Jah- 
ren zu bestrafen. 
Art. 277. 
Wer in einem fremden Jagdbezirke, ohne dazu berechtige zu sein, Wild erlegk, oder 
einfängt und an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls zu belegen. (Art. 
223) Hat sich der Dieb hierzu eines nach Art. 275 auf fremder Wildbahn zu führen 
verbotenen Gewehrs bedient; so ist die Strafe nicht unter Drei Wochen Gefängniß festzu- 
setzen. Die Erlegung oder Einfangung des in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räu- 
men befindlichen Wildes ist mit Arbeitshaus von Zwei Monaten bis zu Sechs Jahren 
zu ahnden. 
Art. 278. 
Die Strafe des einfachen Diebstahls kritt auch gegen diejenigen Grundstäücksbesttzer ein, 
welche das bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des Wildes zufällig erlegte oder ein- 
gefangene Wild nicht dem zur Jagd Berechtigten binnen Zwölf Stunden zur Abholung 
anzeigen. 
Art. 279. 
Ist der Wilddiebstabl gewerbmäsig berrieben worden, so ist die Vorschrife des Art. 232 
in Anwendung zu bringen. 
Art. 280. 
Jagdberechtigte, welche auf ihrem eignen Neviere solches Wildes sich anmasen, wel- 
ches zu der ihnen zustehenden Jagd nicht gehört, sind mit der Strafe des einfachen Dieb- 
stabls zu belegen. 
1838. 20
	        
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