Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 182 ) 
Bei dem Rückfall kann die Strafe auf Arbeitshaus bis zu Zwei Jahren gestei- 
gert werden. 
Art. 300. 
Bestimmung über die Ungültigkeit wucherlicher Geschäfte. 
Ein wucherliches Geschäft ist nur in Bezug auf die dabei festgesetzten wucherlichen 
Bedingungen ungültig; eine Confiscation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt. 
Art. 301. 
Unanwendbarkeit der Vorschriften wegen des Wuchers auf kaufmännische Geschäfte. 
Die Strafbestimmungen wegen des Wuchers leiden auf eigentlich kaufmännische, 
diesem Gewerbsbetriebe eigenthümliche Geschäfte keine Anwendung. 
Sechzehntes Capitel. 
Von Berletzungen der Sittlichkeit. 
Art. 302. 
Incest. 
Diejenigen, welche Verwandte in absteigender Linie zum Beischlaf mißbrauchen, sind 
mit ein= bis dreijähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, sowie die Descendenten, welche 
sich dazu hingeben, mit ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
Art. 303. 
geibliche und Stiefgeschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, welche mit 
einander Unzucht (treiben, ingleichen Stiefeltern, welche mit ihren Stiefkindern dieses 
Verbrechens sich schuldig machen, werden, und zwar, was die Sliefeltern anlangt, inso- 
fern nicht die Bestimmung Am. 304 auf sie anzuwenden ist, mit Drei bis Sechs 
Monaten Gefängniß bestrafe; Stiefkinder aber, welche sich ihren Stiefeltern zur Un- 
zucht hingeben, sind mit ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
Art. 304. 
Mißbrauch zur unzucht. 
Pflegeeltern, Erzieher und Vormunder, welche ihre Pflegbefohlnen zur Unzucht 
mißbrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche Beamte, Gefangenwärter und Auf- 
seher in Strafanstalten, welche mie den ihnen untergebenen Gefangenen Ungucht trei- 
ben, werden nach dem Verhältnisse des Mißbrauchs der anvertrauten Gewalt mit Ge- 
fängniß von Drei Monaren bis zu Einem Jahre, oder Arbeitshaus von Sechs Mo- 
naten bis zu Drei Jahren bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.