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Art. 346.
Die Staatsdiener und öffentlichen Beamten haben die ihnen unter den Ark. 312,
313, 315 bemerkten Berhältnissen ungefordert zugekommenen Geschenke, bei Vermeidung
der angedrohten Serafen binnen Acht Tagen zurückzugeben, oder darüber bei der ihnen
vorgesetzten Behörde oder bei der Obrigkeit des Schenkenden Anzeige zu erstatten.
Art. 317.
Diejenigen, welche durch Geschenke, teistungen oder Versprechungen einen Staats-
diener oder andern öffentlichen Beamten zu einer seiner Amts= oder Dienstpflicht entgegen-
laufenden Handlung oder Unterlassung verleiten, sind, insofern nicht nach Beschaffenheit
der letztern die Strafe eines schwerern Verbrechens eintritt, mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre zu bestrafen.
Art. 318.
Staatsdiener und andre öffentliche Beamte, sowie überhaupt alle Staaksbürger, welche
bei Besetzung der von ihnen zu vergebenden Aemter, oder bei der Ausübung ihres Stimm-
und Wahlrechts Geschenke oder teistungen annehmen, oder Vortheile sich ausbedingen, sind
um den vierfachen Werth des Empfangenen oder Ausbedungenen, oder, dafern dasselbe
nicht zu Geld angeschlagen werden kann, um Zehn bis Einhundere Thaler und bei er-
schwerenden Umständen mit Gefängniß bis zu Drei Monalen zu bestrafen.
Eben so sind diejenigen, welche zu Erlangung von Aemtern oder Anstellungen sich
Bestechungen zu Schulden kommen lassen, um den vierfachen Werth des Gegebenen oder
Versprochenen oder, wenn eine Schätzung desselben nicht stattfinden kann, u um Zehn bis
Einhundert Thaler zu bestrafen.
Art. 319.
Ueberdem fällt Alles, was unter den Art. 312 bis 318 bemerkten Verhälenissen als
Geschenk gegeben worden ist, der Armencasse des Wohnorts des Empfängers anheim.
Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Zu-
rückgabe erfolge ist, der Geber den Werth desselben zu ersetzen.
Art. 320.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
Mit Geldstrafen von Zehn bis zu Einhundert Thalern und nach Befinden mie Ge-
sfängnißstrafe bis zu Zwei Jahren sind, insofern niche ein schwereres Verbrechen dabei
eintrite, Staaksdiener und öffentliche Beamce zu belegen, welche Jemanden zu einer Hand-
lung oder Unterlassung, wozu dieser rechtlich niche verbunden ist, unter dem erdichreten Vor-
wande eines amtlichen Befugnisses nöthigen, oder die an sse gelangten Verordnungen