Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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böherer Behörden, oder rechrliche Erkenntnisse, oder andre ihnen in ihrer amolichen Ei- 
genschaft zugekommene Schriften unkerdrücken, oder Jemanden widerrechtlich verhaften 
oder gefangen halten, oder ihre amelichen Berhälenisse auf irgend eine Weise zur Bedri- 
ckung, Mißhandlung oder widerrechtlicher Begunstigung einer Person mißbrauchen. 
Haben dieselben sich solche Handlungen um der Erlangung eines eignen Vortheils willen zu 
Schulden gebracht, so ist, insofern die Handlung nicht an sich eine höhere Strafe nach 
sich zieht, unbedingt auf Gefängnißstrafe von Einem Monate bis zu Jwei Jahren zu er- 
kennen. » 
Art. 321. 
Mißbrauch des öffentlichen Vertrauens. 
Mit gleichen Geld- und Gefaͤngnißstrafen sind Geistliche, Advocaten, Notare, Aerzte, 
Hebammen, Vormuͤnder und andre oͤffentlich bestellte Personen zu belegen, welche die ih- 
nen in Folge dieser Stellung obliegenden Pflichten verletzen. 
Art. 322. 
Verletzung der Dienstpflicht. 
Haus= oder Wirthschaftsbeamte, oder andre Privaediener, welche in ihren Dienst- 
verhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsetzlich benachthetligen, um sich oder Andern einen 
Vortheil zu verschaffen, sind, insofern nicht ein schwereres Verbrechen dabei vorliegt, mie 
Gefängniß bis zu Sechs Monaten zu bestrafen. 
Art. 323. 
Verletzung Kflichtmäsiger Verschwiegenheit. 6 
Staatsdiener und andre öffentlich oder in Privardiensten angestellte, oder als Arbeirer 
in Fabriken oder für Fabrikverleger, oder in andern gewerblichen Unternehmungen beschäf- 
tigte Personen, welche dassenige, was ihnen vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder 
ihres Dienstes bekannt oder anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen ob- 
liegt, Andern mittheilen, sind ebenso, wie diejenigen, welche solche Personen zu dergleichen 
Mittheilungen verleiten, mit Gefängnißstrafe bis zu Vier Mongten oder verhältnißmäsiger 
Geldstrafe zu belegen. 
Art. 324. 
Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimntsse. 
Gleichergestalt ist das Eindringen in fremde Geheimnisse auf unerlaubte Weise mit 
Gefängnißstrafe bis zu Vier Monaten oder verhältnißmäsiger Geldstrafe zu ahnden. 
Art. 325. 
Wahrheitswidrige Aussage. 
Wer in einer, ihn nicht selbst betreffenden Angelegenhelt von einer öffenrlichen Be- 
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