Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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börde zur Angabe der ihm davon beiwohnenden Kenntniß aufgefordert wird, und bei der 
bierüber erstatteren Aussage eneweder wissentlich unwahre Thatsachen für wahr ausgiebe 
oder wahre Thatsachen verschweige, ist, insofern er nicht diese Aussage eidlich bestärke 
hat, und dießhalb oder nach andern gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Scrafe eintrir, 
mit Gefängniß bis zu Sechs Wochen oder verhältnißmäsiger Geldstrafe zu belegen. 
Art. 326. 
Vorschrift wegen Anstellung der Untersuchung. 
Bei allen in diesem Capitel erwähnten Verbrechen soll eine Unrersuchung nur auf 
Antrag der dabei Betheiligten, und bei den in öffentlichen Pflichten stehenden Personen ausser- 
dem auch auf Antrag der Dienst= oder Aufsichtsbehörde stattfinden. Ist in dem letztern 
Falle die in Frage kommende widerrechtliche Handlung nur mit Geldstrafe oder einer die 
Dauer vön Acht Wochen niche übersteigenden Gefängnißstrafe bedrohr, so ist die Dienst- 
behörde ermächeige, die Untersuchung selbst zu führen und darin zu erkennen. 
Urkundlich haben Se. Königliche Majestär dieses Gesetzbuch eigenhändig voll- 
zogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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