Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(202) 
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die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend; 
vom 2ten April 1838. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, unter Zustimmung Unsrer getreuen Stände die zeitheri- 
gen gesetzlichen Vorschriften wegen Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen 
(Forstentwendungen und Forstpolizeivergehen) insbesondre das Mandat wegen Be- 
strafung der Holzdiebstähle und Baumfrevel vom 27sten November 1822 und die 99 13, 
14, 27 und 34 des Mandats, die Waldnebennutzungen betreffend, vom 30sten Juli 1813 
aufzuhbeben und für die Zukunfe folgende Bestimmungen eintreren zu lassen. 
II Forstentwendungen. 
§ 1. Wer Holz, Harz, Moos, Streu aller Are oder Gras aus fremden Wal- 
dungen oder Gehölzen entwendek, oder einer Enewendung an einzeln stehenden Bäumen 
oder Gebüschen sich schuldig macht, wird bei einem Geldwerthe des Entwendeten bis mie 
Zwei Groschen Zwei Tage, über Zwei Groschen bis mice Vier Groschen Vier Tage, über 
Vier Groschen bis mie Acht Groschen Sechs Tage, über Acht Groschen bis mir Zwölf 
Groschen Acht Tage, über JZwölf Groschen bis mit Einem Thaler Vierzehn Tage, über 
Einen Thaler bis mie Einem Thaler Zwölf Groschen Drei Wochen lang mie Gefängniß, 
und zwar in allen diesen Fällen ohne Berücksichtigung des etwa geleisteten Ersatzes, be- 
straft; bei einem höheren Betrage des Entwendekten rreten die allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen über Bestrafung des Diebstahls nach Art. 226 des Criminalgesetzbuchs ein; 
jedoch kann solchenfalls nicht unter Drei Wochen Gefängniß erkanne werden. 
Unter den Art. 14, 19, 20, des Criminalgesetzbuchs angegebenen Bestimmungen kann 
start der Gefängnißstrafe, Handarbeit auferlege, auch können Gefängnißstrafen in gewis- 
sen Fällen (6 32) in Geldstrafen verwandele werden. 
& 2. Das Abstreifeln von taub, das Abbrechen oder Abschneiden von Wipfeln, 
namentlich auch zu Maien oder Weihnachtsbäumen, ferner das Enewenden stehender jun- 
ger Bäume zu Peitschenstöcken, Rechenstielen, Bohnenstangen und dergleichen, das Kien- 
aushauen aus stehenden Hölzern, das Anreissen von Stämmen, um Harz daraus zu ge- 
winnen, das Rinden= oder Bastschälen in schwarzem oder lebendigem Holze, das Aus- 
brechen der Wurzeln noch stehender Bäume, das Ruthenschneiden an stehenden Hölzern, 
1838. 29 ·
	        
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