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nehmer an einem Forstdiebstahle mit dem Forstdiebe zugleich, und zwar Einer fuͤr Alle und
Alle fuͤr Einen (in solidum) zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 45. Wenn Eheweiber, Kinder in vaͤterlicher Gewalt, Pflegekinder oder Lehrlinge,
ohne Wissen und Willen ihrer Ehemaͤnner, Eltern, Erzieher oder Lehrherrn, eine Forstdeube
begehen, und das Gestohlene in der Letztern Nutzen verwendet wird, so sind die letztgedach-
ten Personen zu Leistung des Schadenersatzes verbunden.
§ 46. Dienstherrschaften und Hauswirthe sind in Ansehung der ohne ihr Wissen und
Geheiß von ihren Dienstboten und Hausgenossen verübten Forstdeuben, insofern das Ge-
stoblene in ihren Nutzen verwendet worden, nur dann zu dem Schadenersatze verpflichtet,
wenn dieser von den Oieben selbst nicht zu erlangen ist.
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II. Forstpolizeivergehen.
#&47. 1) Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des
Holzes dienenden Werkzeuge in einem fremden Walde ausserhalb
eines gestarkeren Wegs sich betreffen läße, ohne einen erlaubren
Zweck nachzuweisen, wird bestraft mie «
2) Wer in gleicher Maase mit einer Saͤge betroffen wird, mit
3) Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entneh—
mung er nur für seinen Wirthschaftsbedarf berechtigt ist, an
IAndre verkauft, oder seine Anweisung zur Streuerholung an
Undre abtritt, it Z
bis
4) Wer sich bei dem Stereurechen eiserner Werkzeuge bedient, mit
5) Wer unbefugter Weise mie Pferden oder Rindvieh in frem-
der Waldung hütet, wird für jedes Fngehüret Stuͤck -ee
a) zur Nachtzeit, mi:
b) am Tage 3
#) in Schonungen nttttt:
G) ausserhalb derselben mni:t
6) Wer in gleicher Maase mit Schweinen oder Schaafen bür
für jedes Stück
a) zur Nachtzeit mit. ...
b) am Tage
#) in Schonungen mie:
Tage:
Gefängniß
oder
Handarbelt.
Geld.
½
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Ohgusserbalb derselben mit. . #
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