Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§ 23. Jeder, welcher sich eines Forstpolizeivergehens schuldig macht, bat neben der 
Verbüsung der Strafe auch den verursachten Schaden dem Eigenthümer zu ersetzen; auch 
ist derjenige, welcher einen Andern zu der Verübung eines Forstpolizeivergehens beauftragt, 
oder verleiket hac, (Art. 36 des Criminalgesetzbuchs) neben der verwirkten Strafe mit dem 
Thälter zugleich solidarisch zum Schadenersatze verpflichtet. 
III. Verfahren bei Untersuchungen wegen Forstentwendungen 
und Forstpolizeivergehen. 
& 24. Die Untersuchung der in diesem Gesetz verpönten Vergehungen ist ohne Un- 
terschied binsschtlich der Grösse der Strafe vor dem Gerichtsstande des begangenen Ver- 
brechens zu führen. 
§ 25. Bei der Concurrenz mehrerer unter verschiedener Gerichtsbarkeit verübten 
Forstverbrechen oder bei dem Zusammentreffen derselben mit andern Verbrechen treten die 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein. 
6 26. Alle Forskverbrechen sind binsichelich des Untersuchungsverfahrens in drei 
Classen zu tbeilen. 
Es gehören 
a) zu der ersten Classe alle Vergehen, welche mie keiner höhern Strafe als drei- 
wöchentlichem Gefängnisse oder Handarbeic von gleicher Dauer oder gleichstehen- 
der Geldbuse geahnder werden; 6 
b) zu der zweiten Classe alle Vergehen, welche mic bhöherer, als der vorbemerkten 
Gefängniß-, Handarbeits= oder Geldstrafe zu belegen sind; 
c) zu der dritten Classe alle Vergehen, welche Arbeitshaus= oder Juchthausstrafe 
nach sich ziehen. 
§ 27. Zu der Ausmittelung des Werths des Entwendeten oder des durch ein Forfi- 
verbrechen verursachten Schadens ist das Geständniß des Thärers rücksichtlich des Werths 
oder die auf eigner Wahrnehmung beruhende Angabe eines verpflichreten Forstbedienten oder 
die an Eidesstatt abgelegte Versicherung des Eigenthümers oder dessen, dem die Beauf- 
sichtigung des Forsts übertragen war, hinreichend. 
28. Bei den Forstrügen erster Classe erfolge die Vorladung des Forstfrevlers, in- 
sofern derselbe nicht über der That betroffen, und sofore vor Gericht gestelle worden ist, 
schriftlich, jedoch stempelfrei, nach dem beigelegten Schema unter A unter der Verwarnung, 
daß derselbe im Fall des Aufsenbleibens der Rüge für geständig und überführe geachrer 
werden soll, und unter Angabe der Tare des Enewendeten over des verursachten Schadens, 
des Betrags der Geldstrafe und der Unkosten, und ist dem Angeschuldigeen wenigstens 
Acht Tage vor dem Termine in gesetzlicher Maase zu behändigen; erscheink der Angeschul- 
digke, und gestehe das Vergehen ein, oder bleibt er ohne hinreichende Entschuldigung gussen,
	        
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