Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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so ist derselbe durch einen sofort abzufassenden Bescheid in die gesetzliche Strafe zu verur- 
theilen, auch die Strafe ohne vorgaͤngige Anberaumung eines besondern Publicationster= 
mins ungesäumt zu vollstrecken, insofern der Aussengebliebene nicht gesetzliche Eneschuldi- 
gungsursachen seines Aussenbleibens hinreichend bescheinigk. Im Fall der Angeschuldigke 
bei der Vernehmung das Vergehen leugnet, trikt das gewöhnliche Verfahren ein, es findet 
jedoch schriftliche Verkheidigung nicht statt, und die Bescheide sind stefs von dem Richter 
selbst abzufassen. 
§* 29. Bei den Forstrügen zweiter Classe findet das bei Verbrechen, welche eine die 
Dauer von Drei Monatken übersteigende Gefängnißstrafe nicht nach sich ziehen, übliche 
Untersuchungsverfahren statt; es hat jedoch der Richter dem Angeschuldigten nur bei dem 
Leugnen des beigemessenen Vergehens, und auch dann nur auf dessen ausdrückliches Ver- 
langen eine schriftliche Vertheidigung zu gestatten. 
5* 30. Forstverbrechen dritter Classe sind wie andre Untersuchungen, bei welchen dem 
Angeschuldigten wenigstens eine die Dauer von Drei Monaten übersteigende Gefängniß- 
strafe bevorfteht, zu behandeln. 
" 34. Den auf eigne Wahrnehmung gegründeten Anzeigen der bei der Forstver- 
walkung angestellten, besonders dazu nach dem Schema unter B verpflichteten Personen 
ist im Leugnungsfalle, daferne dem Richter dießfalls nicht besondre Bedenken beigehen, so 
lange Beweiskraft beizulegen, als solche nicht von dem Angeschuldigten durch Ausfuͤhrung 
des Gegentheils entkräftet werden. 
§ 32. Bei den Forstrügen erster Classe ist es dem Angeschuldigten gestaktet, durch 
Erlegung des Werthes, der Geldstrafe und der Unkosten, nach dem auf der Vorladung 
besindlichen Verzeichnisse, vor dem Eintritte des Vernehmungstermins oder in diesem selbst 
die weitere Untersuchung abzuwenden. Ein Tag Gefängniß oder Handarbeit ist hierbei 
einer Geldbuse von Fünf Groschen gleich zu achten. 
Nach Ablauf des Bernehmungstermins findet eine Verwandlung der im Gesetz ange- 
drohten Gefängniß= oder Handarbeitestrafe in Geldstrafe weiter nicht statt. 
6 33. Bei Vollstreckung der Gefängniß= oder Handarbeitsstrafen hat der Richter 
Folgendes zu beobachten. 
a) Die Gefängnißstrafe ist in der Regel sogleich nach Bekannemachung des Srraf- 
bescheids mittelst Abführung in das Gefängniß zur Wollziehung zu bringen. 
b) Im Fall auferlegter Handarbeic können die Sträfer zu jeder ihren Kräften und 
Fertigkeiren angemessenen Handarbeit angehalten werden, sobald nur die unnachsichtliche und 
vollständige Verbüsung derselben entweder durch Aufsicht verpflichreter Officianten oder sonst 
dem Richter mit voller Gewißheic verbürge wird. 
O) Forststräfer haben während der Verrichtung der ihnen auferlegken Handarbeit kei- 
nen Anspruch auf einen Beitrag zu ihrem Unterhalee. 
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