Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

A. 
Dessen Anwen— 
dung aufbereits 
begangene 
Verbrechen. 
1) Allgemeine 
Bestimmungen. 
( 215 ) 
« M34.)Verordn»nng, 
einige transstorische Bestimmungen über die Anwendung des Criminalgesetz= 
buchs und des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Werfahren in 
Untersuchungssachen betreffend; 
vom 3 11sten März 1838. 
Waon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen rc. 2c. ꝛc. 
finden Uns bewogen, bei Publication des Criminalgesetzbuchs und des Gesetzes, einige 
Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend „uͤber die Ausführung 
einiger Borschriften derselben Folgendes zu verordnen: 
J. 
Das Criminalgesetzbuch betreffend. 
& 1. Nach Art. V und VI der Publicationsverordnung zu dem Criminalgesetz= 
buch sind die Worschriften desselben auch auf bereits vor dessen Publication begangene 
Verbrechen und selbst bei den zur Zeit der Bekanntmachung schon anhängigen Unter- 
suchungen — sobald nur letzteren Falles die Rechtsmittel noch nicht verbraucht sind, oder 
der Angeschuldigte der bereics ertheilten Entscheidung sich nicht unbedinge unrerworfen hat 
— in Anwendung zu bringen, insofern das Berbrechen zeither nicht mit gelinderer Strafe 
bedrohet war. 
Zu gehöriger und gleichmäsiger Ausführung dieser Bestimmung sollen nachstehende 
Grundsätze (7 2 bis 10) zur Richtschnur dienen. 
§ 2. Zu Entscheidung der Frage: ob ein Verbrechen zeither mit einer gelindern 
Strafe bedrohet war, als nach dem Criminalgesetzbuch? ist die Strafe, welche nach der 
zeitherigen Gesetzgebung den Verbrecher, nach den im vorliegenden Fall vorwaltenden Um- 
ständen, in ihrem Zusammenhang genommen, getroffen haben würde, mit der, welche 
ihn nach dem Gesetzbuch und dessen Vorschriften, ebenfalls in ihrem Zusammenhang ge- 
nommen, treffen würde, zu vergleichen. 
Ueber die Absicht des Gesetzes, welches einen Angeschuldigren wegen eines bexeifs 
begangenen Verbrechens nur nicht mit einer härteren Strafe belegt wissen will, als zur 
Zeit der Verübung gesetzlich angedrohet war, würde es aber hinausgehn und zu einem ganz 
irrigen, ebenso von dem ältern als dem neuen Recht abweichenden, Resuleate würde der 
NRichrer gelangen, wenn derselbe rücksichtlich bereits begangener Verbrechen niche die Strafe 
überhaupt berücksichtigen, sondern die einzelnen milderen Bestimmungen, welche auf die
	        
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