Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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S-rafe des vorliegenden Verbrechens einen Einfluß dussern können, aus beiden Gesetzge- 
bungen, der älteren und der neuen, zugleich anwenden und mit einander vereinigt dem 
Verbrecher zu gute gehen lassen wollte. 
§ 3. Ob die auf ein Verbrechen zeirher angedroht gewesene Scrafe gelinder sei, als 
die nunmehr gesetzliche? ist, soviel das Strafübel betrifft, nach dem im Gesetzbuch ange- 
gebenen gegenseitigen Verhältniß der verschiedenen Strafübel zu beurtheilen. 
Die nach den zeitherigen Gesetzen angedroht gewesene Zuchthausstrafe ist dem Zucht- 
haus zweiten Grades nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs gleich zu achten. 
War die Juchthausstrafe zeither aus Gnaden in Arbeitshaus verwandelt, so ist das 
gLetztere, insofern es auf eine Vergleichung mic den Strafarten des Criminalgesetzbuchs 
ankommr, der Arbeitshausstrafe gleich zu achten. 
& 4. Ist eine Vergleichung der zeitherigen mie den neuen Serafen nicht möglich, so 
ist im Zweifelsfall anzunehmen, daß die nach dem Criminalgesetzbuch ausfallenden Stra- 
sen nicht härter sind, als die nach dem zeitherigen Recht. 
§ 5. Der Satz: daß das Criminalgesetzbuch auf bereits begangene Verbrechen nur 
insoweit angewendet werden soll, als dieselben zeither nicht mit gelindern Strafen bedro- 
het waren, bezieht sich auf die Grösse der Strafen überhaupt — die Intensivität der 
Strafen — niche auf die Strafarten. 
Es ist daher auch bei bereits begangenen Verbrechen nicht auf die zeither gesetzlichen 
Strafaren und Strafübel, sondern lediglich auf die nach dem Criminalgesetzbuch für 
jedes Verbrechen angedrohte Strafart (vergleiche jedoch 9 6, 7 und 10) zu erkennen. 
Sonach ist z. B. wenn früher Ein Jahr Zuchthaus angedrohet war, jsetzt aber Jwei 
Jahr Arbeitshaus stattfinden würden, eine Strafe von Zwei Jahr Arbeitshaus aufzu- 
erlegen. 
Sonach ist ferner selbst bei bereits begangenen Verbrechen nicht mehr auf den An- 
hang zu erkennen, vielmehr, wenn bei denselben Umstände concurriren, welche zeither die 
Zuerkennung des Anhangs begründeten, der Einfluß, den diese Umstände auf die Strafe 
— Erhöhung oder Schärfung derselben — äussern können, lediglich nach den Vorschrif- 
ten des Criminalgesetzbuchs zu bemessen. 
6. Ist wegen eines Verbrechens auf eine niedrigere Strafart bereits erkannt, 2) Besomre 
wegen dessen nach den Borschriften des Criminalgesetzbuchs nunmehro auf eine in einer Bestimmun- 
hoͤhern Strafart zu verbüsenden Strafe zu erkennen sein würde, so ist auf eine höhere W ien e 
Strafart nicht zu erkennen, vielmehr es bei der niedrigern, wiewohl unter Berücksichtigung " 
der Gelcung der verschiedenen Strafarten, zu lassen. 
& 7. Ist über ein Rechtsmittel gegen ein Urthel ein Erkenneniß abzufassen, in wel- 
chem neben ver Zuchthausstrafe auf den Anhang bereits erkannt ist, so ist zu erwägen: 
a) ob die erkannte wirkliche Serafe an s## schon das Maas derjenigen, welche den 
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