Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 440 — 
Nr. 104. Verordnung 
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten 
aus Anlaß des Krieges 1914; 
vom 27. Oktober 1914. 
J. 
Wenn Staatsdiener als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung 
im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind, ist zu- 
nächst davon auszugehen, daß ihre Hinterlassenen nach den Vorschriften des Gesetzes 
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 
(G.= u. V.-Bl. S. 303) abzufinden sind. Den Hinterlassenen der Staatsdiener 
wird hiernach als Gnadengenuß das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld 
oder der Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbe- 
monate fortgewährt. Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld beginnt 
mit dem ersten Monate nach dem Ablaufe des Gnadengenusses. 
Neben den Versorgungsgebührnissen aus der Zivildienststellung des Verstorbenen 
werden ferner die Gebührnisse der Kriegsversorgung nach Maßgabe der §8§ 19 flg. 
des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.) ge- 
währt, und zwar gemäß § 29 Ziffer 1 daselbst von dem Ablauf der Zeit an, für 
die Gnadengebührnisse (Gnadenvierteljahr) zustehen, also erst nach Ablauf des 
Gnadenvierteljahres auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen 
von Staatsdienern vom 15. Juni 1912. 
Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung auf Grund des sächsischen Gesetzes 
vom 15. Juni 1912 und die der Kriegsversorgung auf Grund des Militärhinter- 
bliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 werden nach §9.29 Ziffer 4 des Militärhinter- 
bliebenengesetzes neben einander gewährt. Eine Kürzung der Hinterlassenenbezüge 
aus Zivilfonds wegen des Bezugs an Kriegswitwen= oder Kriegswaisengeld findet 
also nicht statt. 
Anders verhält es sich mit den Gnadengebührnissen, die rechtlich den 
Hinterlassenen zugewendete Besoldungsteile sind und demgemäß den für diese 
geltenden Kürzungsbestimmungen nach § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 
1874 (R.-G.-Bl. S. 45) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen — zu 
vergl. sächsische Verordnung vom 15. Dezember 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 936) — 
unterliegen. Das nach § 12 Ziffer 4 der Kriegsbesoldungsvorschrift vom 29. De-
	        
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