Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Cad Art. X 
ß## XI.) 
Fortsetzung. 
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Zweifelsfall die Acten an das Bezirksappellationsgericht einzusenden haben und dieses, 
wenn der Zweifel nicht ganz unbegründet, sofore selbst erkennen soll. 
* 16. Ourrch die Vorschrift, daß das vorliegende Gesetz auch auf bereits anhängige 
Untersuchungen anzuwenden sei, wird an der Bestimmung des Gesetzes über den In- 
stanzenzug vom 28sten Januar 1835, 9 38, wonach auf Rechtsmittel der Angeschul- 
digren nicht härter erkannt werden kann, etwas nicht abgeändert. 
Ist daher auf Vertheidigung gegen ein Urthel annoch zu erkennen, in welchem 
entweder 
a.) auf eine ausserordenrliche Strafe, oder 
b.) auf Detention im Zuchthaus (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit), oder 
I.) auf einen Reinigungseid wegen eines Verbrechens, wegen dessen solches künf- 
tig nicht mehr statefinden soll, 
bereits erkannt ist, so hat der Richter 
1) wenn er aus den in den Acten sich ergebenden Thatsachen die volle Ueberzeu- 
gung von der Schuld des Inculparen nicht entnehmen kann, den Inculpaten nunmehr 
von der ausserordentlichen Strafe oder der Derention oder dem Reinigungseid zu ent- 
binden, 
2) im entgegengesetzten Fall aber nicht auf die nach dem Criminalgesetzbuch aus- 
fallende Strafe zu erkennen, sondern es bei dem, was in Gemsésheit der frühern 
Gesetzgebung erkannt worden, zu belassen, jedenfalls jedoch die erkannte Strafe oder De- 
tention im Zuchthaus auf das Maas der im Criminalgesetzbuch für das. Verbrechen 
vorgeschriebenen ordentlichen Strafe zu beschränken. 
17. Auch das Gesetz, einige Abänderungen in dem Verfahren betreffend, ist auf 
solche Untersuchungen nicht anzuwenden, in denen das letzte ein Rechtsmittel weiker nicht 
zulassende Erkenneniß bereits gesprochen ist, oder der Angeschuldigte der frühern Entschei- 
dung sich unbedinge unterworfen hat. Es kann daher in diesen Fällen die zuerkannte 
ausserordentliche Strase, Dekention im Zuchthaus oder teistung eines Reinigungseides nur 
im Wege der Begnadigung gemildert, oder beziehendlich erlassen werden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Ausführungsverordnung eigenhändig vollzogen und 
mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 31sten März 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
	        
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