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wo dieselben nach ihren persoͤnlichen Verhaͤltnissen weder der Flucht verdaͤchtig waren, noch
von ihnen eine Collusion mit andern Personen zu Erschwerung oder Vereitelung der Un—-
tersuchung zu befürchten stand, während der ganzen Dauer des Processes, oder doch län-
ger, als nothwendig gewesen, in gefänglicher Haft zurückbehalten worden sind. Nun muß
zwar dem pflichtmäsigen Ermessen des Untersuchungsrichrers überlassen bleiben, ob er bei
dem eines Verbrechens Angeschuldigten nach den vorliegenden besondern Umständen die Ver-
baftung überhaupt und auf wie lange nothwendig findet; es ist aber im Allgemeinen so-
wohl zu Abwendung der für den Angeschuldigeen mit der gefänglichen Hafe verbundenen,
zuweilen mit der zuerkennenden Strafe in gar keinem Verhälenisse stehenden Nachtheile,
als auch zur Verminderung der aus solchen Verhaftungen erwachsenden Unkosten, welche
im Fall des Unvermögens des Angeschuldigten dem Scaatsfiscus, den Gerichtsobrigkeiten,
oder den zu Uebertragung der Kosten verpflichkeken Gerichrsuncerrthanen zur tast fallen, die
Untersuchungshaft, soweit dieses der oben angedeuteke doppelte Zweck, die Collusion und
Beseitigung der Spuren des Verbrechens zu vermeiden, und die Flucht zu verhindern,
nur irgend gestattet, möglichst zu beschränken und abzukürzen.
Es haben daher die Untersuchungsrichter in jedem vorkommenden Falle in genaue
Erwägung zu ziehen, ob aus den vorerwähnten Rücksichten, oder wegen andrer beson-
drer Verhältnisse die Enthaleung des Angeschuldigten in gefänglicher Hafe sich als norh-
wendig darstelltr, und wenn dieses nicht der Fall ist, die Angeschuldigren entweder gar
nicht in gefängliche Haft zu nehmen, oder sse daraus möglichst bald wieder zu entlassen.
Die Appellationsgerichte werden zugleich angewiesen, darauf, daß dieser Anordnung
nachgegangen werde, in den einzelnen, zu ihrer Kenntniß gelangenden Untersuchungs-
fällen gehörige Obsicht zu führen.
Bei der Entlassung gegen Handgelöbniß haben übrigens die Richeer mie der bei
der Abnahme desselben gesetzlich vorgeschriebenen Verwarnung eine angemessene Bedeu-
tung der Angeschuldigren über die bei der Verletzung der übernommenen Verbindlich-
keiten zu gewartende Strafe zu verbinden. Auch bleibt es dem Untersuchungsrichter vor-
behalten, dann, wenn der Angeschuldigte am Orte des Geriches sich niche aufhäle, die
Gestattung einer zeitlichen Entfernung des Angeschuldigten dem Ortsrichter im Wohn-
orte desselben zu überlassen.
Dresden, den Aten April 1838.
Ministerium der Justiz.
v. Koenneritz.
Flckelscherer.
Letzte Absendung: am 20fsten April 1838.