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haltsabzug. Auch findet ein Anspruch der Familie des zu Festungsarrest verurtheileen Of-
fiziers auf den eingezogenen Theil des Oiensteinkommens weiterhin nicht statt.
Im drikten Grade des Festungsarrests besteht die Serafe blos darin, daß der Arrestat
das Innere der Jestung unbedinge nicht, den ihm daselbst zum freien Aufenthalte an-
gewiesenen Bereich aber nicht ohne besondere Erlaubniß verlassen darf.
Einfacher Off6 " 16. Der einfache Arrest der Offiziere wird entweder in einem besondern Arrest-
ziersarrest. behältnisse oder im Quartiere verbüße, und führt, ausser der Freiheitsbeschränkung, keine
weitern Rechtsnachtheile mit sich.
Ausstohungaus § 17. Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolge entweder durch blose Weg-
stande. weisung, oder durch öffentliche Erklärung vor einer versammelten Truppenabrheilung, in
beiden Jällen aber zugleich durch Ertheilung eines Entlaßscheins, worin die erfolgte Aus-
stoßung und deren Grund angegeben ist.
Dieselbe ist mit dem wirklichen Antritke der Zuchrhausstrafe allezeit von selbst verbun-
den. In andern Straffällen kann sie, auch wenn sie nicht gesetzlich angedroht ist, wegen
solcher Verbrechen zuerkannt werden, welche nach den über die Erfüllung der Militärpflicht
bestehenden Bestimmungen zum Militärdienste unwürdig machen, und sie har dann dieselben
Folgen, wie nach § 10 die Zuchthausstrafe.
Militärarbeits- § 18. Oie Militärarbeitsstrafe wird in der Militärstrafanskalt verbüßt und ist ge-
strafe. gen Gemeine und Unteroffiziere, welche letztere jedoch durch den Antritt dieser Strafe zu—
gleich auf unbestimmte Zeit degradirt sind, anwendbar.
Die Verurtheilten, welche Strafarbeiter genannt werden, tragen eine bestimmte ein—
farbige Kleidung, werden zur Arbeit angehalten, und bleiben Militaͤrpersonen, jedoch ohne
fuͤr die Dauer der Strafzeit Anspruch auf die Loͤhnungs- und Bekleidungsgebuͤhrnisse zu
haben und ohne daß die in der Anstalt zugebrachte Strafzeit in die Dienstzeit eingerechnet
wird. Wenn der Verurtheilte Inhaber eines Ehrenzeichens ist, so wird die Berechti—
gung zu dessen Fuͤhrung fuͤr die Dauer der Strafzeit unterbrochen.
Alle Strafarbeiter sind während der Strafzeit als Soldaten der zweiten Classe anzu-
sehen und können nöthigenfalls durch mäsige körperliche Züchtigung (vergl. 9 28) zu
geistung der ihnen obliegenden Arbeiten, so wie zu ordnungsmäsigem Betragen, angehalten
werden.
Nach verbüßter Strafe kreten diejenigen, welche nicht schon vor deren Anrrict in die
zweite Classe versetzt worden sind, in der Regel wieder in die erste Classe ein. (vergl. 9 40)
* 19. Die Militärarbeitsstrafe hat zwei Grade.
Die Srrafarbeiter ersten Grades tragen, sofern nicht ihr Gesündheitszustand dieß
unanwendbar macht, jedoch nur im Innern der Anstalt, eine gewöhnliche eiserne Bein-
fessel, erhalten nur einen Tag um den andern dieselbe warme Speise, wie die Strafar-
beiter zweiten Grades sie täglich zu empfangen haben, und werden an den übrigen Tagen