Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nigstens Vier Stunden, vollzogen werden. Das höchste Maas derselben ist das von 
Sechs Stunden, auf Zwei unmitkelbar auf einander folgende Tage vertheile, und ist 
dabei 
2 stündiges Tragen von Flinken ꝛ0. an 1 Tage dem einwöchenrlichen, 
3 stündiges OD „ „zuweiwöchentlichen, 
Astündiges O⅜ l ddereiwöchentlichen, 
Astündiges "O 2 2viierwoͤchentlichen, 
östündiges —- — H - 2—- e sechswoͤchentlichen 
einfachen Arrest gleich zu rechnen. 
Die gedachte Strafe ist nur auf Gemeine und, sofern sie wegen gerichtlich untersuch— 
ter Vergehen eintreten soll, blos im Wege der Strafverwandlung, wenn es an Gelegenheit 
zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen mangelt, anwendbar. 
§ 27. Die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs in Art. 22 und 23 über körper- 
liche Züchtigung, sowie andere besondere Gesetzvorschriften, wonach diese Strafe zur Ver- 
schärfung oder im Wege der Strafverwandlung eintritt, findet gegen im Dienste beizube- 
balrende Milicärpersonen keine Anwendung. 
Bielmehr kann auf körperliche Züchtigung nur gegen solche Gemeine, welche bereies 
vorher (vergl. & 39) in die zweite Classe versetzt worden sind und sich noch darin befin- 
den, erkannt werden. 
§ 28. Die körperliche Züchtigung wird durch Schläge enrweder: 
1) mit einer am stärkern Ende höchstens 1/8 Zoll im Durchmesser haltenden Ruthe 
auf den mit dem blosen Hemde bekleideten Rücken, oder 
2) mit einem nicht über ½ Zoll starken Stocke auf das Gesäß, 
durch den Profos oder einen andern, dazu commandirten Unteroffizier und jederzeit im 
Beisein eines Offziers sowie eines Militärarztes, vollzogen und darf das Maas von Sechs 
und Dreisig niemals uͤbersteigen. 
Zwoͤlf Schlaͤge sind Einer Woche einfachen Arrests gleich zu achten. 
§ 29. 1) Festungsarrest kann im ersten Grade bis auf tebenszeit zuerkannt wer- 
den, im zweiten und dritten Grade aber nicht über Ein Jahr, und einfacher Offiziers= 
arrest nicht über Zwei Monate dauern. 
2) Militärarbeitsstrafe darf sowohl im ersten, als im zweiten Grade, nicht über 
Vier Jahre und nicht unter Zwei Monaten zuerkannt, wenn jedoch ein Strafarbeirer ein 
neues Verbrechen begeht, so kann durch die Hinzufügung der dadurch verwirkten Scrafe 
die längste gesetzliche Zeitfrist der Militaͤrarbeitsstrafe bis hoͤchstens um Ein Jahr verlän- 
gert werden. 
3) Im Friedenszustande (vergl. 9 57) ist die äusserste Dauer einer jeden der ver- 
schiedenen Arreststrafen bei Unterofsizieren und Gemeinen auf Zwei Monate beschränkt; 
1838. 33 
Korperkiche 
Zuͤchtigung. 
Zeitfrt der 
Strafen.
	        
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