Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 32. Die im Art. 24 des Criminalgesetzbuchs vorbehaltene öffentliche Bekannt- 
machung ergangener Straferkenntnisse ist hinsichtlich der Militärverbrechen in das Ermes- 
sen des Kriegsministeriums gestell. 
In geeigneten Fällen bleibt die blose Bekannemachung bei den Truppen der Verfü- 
gung der Commandobehörde vorbehalten. Auch ist die Cassation eines Offiziers auf dem- 
selben Wege wie jede andere Offiziersentlassung zur öffenrlichen Kenntniß zu bringen. 
Capitel 3. 
Von den der Disciplinargewalt überlassenen Strafen und 
Maasregeln. 
33. ODie Disciplinargewalt der Commandobehörden begreift theils die ohne vor- 
gängige gerichtliche Untersuchung vorzunehmende Bestrafung leichterer Vergehungen, kheils 
die Verfügung gewisser Dienstmaasregeln in sich, welche als Folge eintretender Strafen 
oder sich zu Schulden gebrachter Vergehungen oder ungeeigneten Berragens nothwendig 
werden. 
Das usfserste Maas der disciplinarischen Freiheitsstrafen ist im Friedenszustande das 
des vierwöchentlichen einfachen Offiziersarrests und des achtwöchentlichen einfachen Arrests 
bei Unreroffiziers und Gemeinen. 
Fuͤr den Kriegszustand bleibt dem Koͤnige die besondere Verleihung einer ausgedehn- 
teren Disciplinargewalt vorbehalten. 
6 34. Oisciplinarstrafen können nur auf solche Militärvergehen Anwendung finden, 
welche entweder im gegenwärtigen Gesetzbuche 
1) als Dieciplinarvergehen bezeichnek, oder 
2) nur mit einer die Geltung des dreimonatlichen einfachen Arrests in der böchsten 
Oauer nicht übersteigenden Strafe bedrohe, oder 
3) ohne ausdrücklich im Gesetze aufgeführt zu sein, dennoch nach § 2 strafbar sind. 
In allen diesen Fällen muß jedoch das Vergehen unumwunden eingeräume oder 
doch durch eigene Wahrnehmung entweder des Strafenden selbst oder eines andern dabei 
für völlig unpartheiisch zu achtenden Obern ausser allen Zweifel gesetzt sein. 
* 35. Von den nach dem Criminalgesetzbuche zu beurtheilenden gemeinen Verbre- 
chen können der Disciplinarstrafgewalt, unrer der vorgedachten auf das äusserste Maas der 
angedrohten Strafe und auf den Beweis bezüglichen Voraussetzung, nur folgende Ver- 
gehen anheim fallen: 
1) Injurien, leichtere Schlägereien und andere Ercesse, welche unrer Cameraden 
vorgefallen sind; 
2) solche Ehrverletzungen und Diebstähle unker nahen Verwandten, welche nach Ark. 
33 
Bekanutma- 
chung vollzo- 
gener Strafen. 
Umfang der 
Disciplinarge= 
walt. 
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