Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(234) 
3) Entfernung der Unteroffiziere und Gemeinen aus dem Militaͤrdienste, 
4) Entlassung der Offiziere ohne ehrenvollen Abschied. 
§* 28. Die Degradation auf unbestimmte Zeic, wodurch ein Unteroffizier seiner 
Stelle und der damit verbundenen Vorzüge völlig verlustig und unrer die Gemeinen, je- 
doch allezeit in die erste Classe derselben, zurückversetzt wird, gile, sofern nicht wegen spä- 
terer ausgezeichneter Dienstleistungen eine Ausnahme durch die oberste Commandobehörde 
zugestanden wird, wenigstens auf Ein Jahr. Sie kann auegesprochen werden, entweder: 
1) durch den Regimenrscommandanten, wenn ein Unteroffizier einer gemeinen Ei- 
genthumsverletzung aus Gewinnsucht oder eines derjenigen Militärverbrechen schuldig befun- 
den worden ist, welche im gegenwärtigen Gesetzbuche mit der Degradation bedroht sind, 
oder 
2) durch ein nach Vorschrife des Dienstreglemenks niedergesetztes Dieciplinargericht, 
wenn ein Unteroffizier wegen eines der unrer 1 gedachten Verbrechen nur zur Zeit oder in 
Ermangelung mehreren Verdachts freigesprochen worden ist; oder wenn er sonst durch seine 
Aufführung sich des erforderlichen BVerkrauens verlustig gemacht hat. 
§ 39. Die Versetzung eines Gemeinen in die zweite Classe hat die Wirkung, daß 
der Soldar für die Dauer derselben 
1) unbedinge unter strengere disciplinarische Aufsschr gestelr, und 
2) zur Ablegung seiner ekwaigen Ehrenzeichen genöthige wird, so wie 
3) daß gegen ihn wegen neuer Vergehungen, anstatt der gesetzlich eintrekenden 
Strafe oder eines Theils derselben, körperliche Züchtigung angewendet werden kann. 
* 40. Oie Versetzung in die zweite Classe ist der Verfügung des Regimenescomman- 
danten gegen solche Gemeine überlassen, welche wegen gleichartiger Vergehungen bereits 
wenigstens einmal, oder wegen nicht gleichartiger wenigstens dreimal, gerichtlich oder dis- 
ciplinarisch, bestraft worden sind. 
Wegen Eigenthumsverletzungen „, welche von besonderer Bosheit oder Verdorbenheie 
zeugen, so wie wo die gedachte Versetzung im gegenwaͤrtigen Gesetzbuche besonders ange— 
droht ist, kann sie jedoch auch schon im erst vorkommenden Straffalle durch den Regi- 
menrscommandanten ausgesprochen werden. 
Tuch ist demselben gestartet, einen aus der Militärstrafanstalt wieder entlassenen Sol- 
daten, dessen dortige Aufführung ihn, nach dem Zeugnisse des Commandanten der An- 
stalt, zum Wiedereinericte in die erste Classe (§ 18) nicht geeigner mache, in die zweite 
zu versetzen. 
§ 41. Wemnn ausser den im vorigen § gedachten Fällen durch die Aufführung eines 
Gemeinen bei Cameraden und Obern die Ueberzeugung begründet ist, daß derselbe durch 
die gewöhnlichen Mirkel nicht zur Ordnung anzuhalten sei, so ist über seine Versetzung in 
die zweite Classe durch ein dazu niederzusetzendes Disciplinargericht zu erkennen. 
Degradation 
auf unbestimm- 
te Zeit. 
Versetzung in 
die zweite 
Classe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.