Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

= ('23°7) 
50. Ist jedoch, wegen eintretender Straferhöhung, die gesetzlich angedrohte Strafe 
sowohl als die im vorigen 9 erwähnte Maasnehmung, ohne Ueberschreitung der gesetzlich 
bestimmten längsten Dauer der verschiedenen Strafarten, unausfuͤhrbar, so ist auf eine 
Militaͤrstrafe hoͤherer Geltung, unter verhaͤltnißmaͤsig verkuͤrzter Dauer, zu erkennen. 
951. Ist aber auch dieses unausführbar, so ist auf eine gemeine Strafe, und 
zwar zunächst auf eine der ursprünglichen Strafe gesetzlich gleichstehende, zu erkennen. 
& 52. Gemeine, einer Militärperson zuzuerkennende Strafen sind, soweit thunlich, 
mit den ihnen gesetzlich gleichstehenden Militärstrafen zu vertauschen, dafern nicht der Fall 
der Unwürdigkeit zu fernerem Militärdienste, oder, bei Offizieren, der Unwürdigkeit zu 
Bekleidung eines Offizierpostens vorliegt. 
Ob ein Fall der Unwürdigkeit vorliege, darüber hat im Zweifelsfalle bei Unteroffizie- 
ren und Gemeinen das Kriegsministerium, in Gemäsheie der gesetzlichen Bestimmungen 
über Erfüllung der Militärpflicht, bei Offizieren der Koönig zu entscheiden. Eine solche 
Unwürdigkeitserklärung finder jedoch jedenfalls state: 
a) wenn eine Militärperson sich eines Verbrechens schuldig macht, wegen dessen auf 
Zuchthausstrafe gegen sie zu erkennen ist, 
b) wenn ein Offizier sich eines BVerbrechens schuldig macht, wegen dessen auf Arbeits- 
hausstrafe gegen ihn zu erkennen ist. 
Im letztern Falle hänge es zugleich nach 9 11 vom Kriegsministerium ab, die Un- 
würdigkeit zum Militärdienste überhaupt auszusprechen. 
§ 53. Die gemeine Gefängnißstrafe ist, wenn sie die Dauer von Acht Wochen 
übersteige, unter verhältnißmäsiger Verkürzung, mit einer der geschärften Arreststrafen zu 
vertauschen. Auch kann dieß, nach dem Ermessen der erkennenden Behörde, dann ge- 
schehen, wenn gegen Militärpersonen auf eine gemeine Gefängnißstrafe von kürzerer Dauer 
zu sprechen wäre. Dagegen verbleibt es ohne Unterschied bei der Gefängnißstrafe, wenn 
dieselbe in den gesetzlich bestimmten Jällen bei einer Civilbehörde zur Vollstreckung kommt. 
§ 54. Wenn in einem Straffalle mehrere — gleichviel ob nur gemeine, oder nur 
militärische, oder beiderlei — zeitliche Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist das hier- 
nach ausfallende Strafmaas, nach dem im 9 48 aufgestellten Maasstabe, auf eine einzige 
Strafart und zwar zunächst auf eine dersenigen, welche wegen der vorliegenden Verbrechen 
gesetzlich mit angedroht sind, oder, beim Zusammentreffen von Strafen verschiedenen Gra- 
des, auf eine der unter dem schwersten dieser Grade begriffenen zurückzuführen und auf solche 
zu erkennen. Dabei sind die Bestimmungen in § 49 bis 53 ebenfalls zu beobachten. 
Auch gelten hierbei die Bestimmungen in den Art. 54) 56 und 57 des Criminalgesetzbuchs, 
insoweir ersterer nicht nach Obigem eine Modisication erleider. 
* 55. Wenn in Fällen, wo in diesem Gesetzbuche gemeine Strafe angedroht wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.