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in Folge besonderer militärgesetzlicher Seraferhöhungsgründe auf eine die gesetzlich längste
Dauer der Strafart übersteigende Strafe zu erkennen wäre, so kann, dafern nicht im
peciellen Theile ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, statt der leichtern Strafart auf
eine Strafart höherer Geltung, jedoch unter Reduction der Dauer der Strafe, gespro-
chen werden.
§ 56. In allen Fôllen, wo anstatt leichterer Serafarken Militärakbeitsstrafe, Ar-
beikshaus= oder Zuchthausstrafe in Anwendung zu bringen ist, sind die Zeitfristen nur
bis auf volle Monake, wenn aber anstakt des einfachen Arrests oder der Gefängnißstrafe
mirtler oder strenger Arrest eintreten soll, sind dieselben bis auf volle Tage zu berechnen,
und es kommen in beiderlei Fällen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen in
Wegfall.
§ 57. Wenrn persenliche, örtliche, oder dienstliche Gründe die ganz oder theilweise Verwandlung
vorzunehmende Verwandlung einer der in 9 6 unter Nr. 4, 12, 13, 14 aufgeführten Ar- —E
reststrafen, in eine andere Artc des Arrests, oder in Flinten= 2c. Tragen, nöthig machen,
so steht diese Verwandlung in allen Fällen bis auf die Zeit des achtwöchentlichen ein-
fachen Arrests dem Regimenescommandanten, sofern aber die zuerkannte Strafe oder der
zu verwandelnde Theil derselben, dieses Maas überstiege, dem Kriegsministerium zu. An
das letztere sind auch die Gesuche oder Vorschläge wegen Verwandlung anderer Freiheits=
strafen in Festungsarrest, bei Milictärpersonen, welche nicht im Ofsziersgrade oder Range
stehen, einzuberichten.
Wenn im Kriegszustande die Anwendung der im §6 unter Nr. 2, 3, 8 und 11 ge-
nannten Strafen nicht wohl ausführbar ist, so kann anstatt derselben, im Verwandlungs-
wege gegen Offtziere einfacher Arrest, gegen Unteroffiziere und Gemeine eine oder mehrere
der verschiedenen Arreststrafen (§ 6, Nr. 12, 13, 14) in Anwendung gebracht, dabei auch
die längste Dauer dieser Strafen (§ 29) bis auf das Doppelte erhöhr werden. Ee ist
jedoch bei einer Oauer über Acht Wochen je den dricten Tag, und bei einer Dauer über
Drei Monate je den zweiten Tag dem zu Bestrafenden warme Kost zu verabreichen.
Jede andere BVerwandlung einer gerichtlich zuerkannten Strafe ist, ausser im Begna-
digungswege, unzulässig.
.. . Scho
§ 58. Unter den im Art.-5 8 und 61 des Criminalgesetzbuchs erwähnten frühern Fichtrfünge
Bestrafungen sind auch solche zu verstehen, welche eine Militärperson auf disciplinarische Criminalgeses=
ügung erlicten hat. buche Art. 58
Berft gung h und 61)
* 59. Als gleichartige Verbrechen find, ausser den im Criminalgesetzbuche als solche Glrichartige
bezeichneten, für Militärpersonen die nachstehends unter einer Ziffer genannten zu betrachten: irrreennm
1) die in den 99 85, 86, 87 und 96, ferner gesetzbuche Art.
2) die in den 88, 89, 90, 91, 92, 95 und 98 bezeichneten Subordinations- 59)
verbrechen,
1838. 34