Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Wenn mehrere der erwähnten Straferhöhungsgründe, worunker auch der Rückfall zu 
rechnen ist, bei einem Verbrechen zusammenkommen, so ist das böchste Maas der bei 
dem schwersten dieser concurrirenden Gründe zulässigen Straferhöhung deshalb niemals zu 
überschreiten; jedoch hat der Richter auf diesen Umstand bei Bestimmung der Strafe in- 
nerhalb des Strafmaases Rücksicht zu nehmen. » 
Diese Bestimmungen beziehen sich übrigens nur auf solche Straferhöhungsgründe, aus 
denen die in dem Militärstrafgesetze angedrohre Strafe um einen verhältenißmäsigen Theil 
zu erhöhen ist, nicht aber auf die Fälle, wo blos eine Erhöhung der im Criminalgesetzbuche 
angedrohren Strafe (vergl. 9 120) oder ein Zuschlag zu der Strafe des Militärstrafgesetzes 
(vergl. 9 77) eintreten soll. Auch sind die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über 
die längste zulässige Dauer der verschiedenen Strafarten und über die danach eintretende 
Substituirung härterer Strafarken hierbei durchgehends zu beobachten. unzulässiger 
§ 66. Bei den Verbrechen der Milikärpersonen giebt die noch nicht oder niche vor- Milderungs 
schriftsmäsig erfolgte Ablegung des Soldateneides, sofern nur der Verbrecher in die Mili= grund. (Zum 
tärlisten eingerragen oder doch, durch Abgabe des Handschlages, von der Commandobehörde Hoiminaze- 
als Soldar angenommen worden ist, einen Milderungsgrund nicht ab. 62 fl) 
67. Auch wer nur auf disciplinarische Verfügung bereits Strafe erliteen hat, Erlöschung der 
kann wegen desselben Verbrechens nicht nochmals zu Untersuchung oder Strafe gezogen „ volesreeie! 
werden, sofern nicht die Strafe wegen eines solchen Vergehens verhangen worden ist, tene Strafe, — 
dessen Bestrafung ausser den Grenzen der Disciplinargewalt liegt. In diesem letztern (Zum Criuu-= 
Falle ist jedoch die erlictene Disciplinarstrafe dem zu Bestrafenden bei Verbüßung der waweee, Art. 
Hauptstrafe mit in Anrechnung zu bringen. · 
§ 68. Wegen aller im gegenwärtigen Gesetzbuche aufgeführken Verbrechen ist mie b) durch Ver- 
der Untersuchung von Amtswegen und ohne Rücksicht auf den Antrag einer betheiligren (answüng. 
Person, oder auf dessen Zurücknahme, zu verfahren, und es gilt deshalb für alle diese Ver-nalgesetzb. Art. 
brechen, einschließlich der Desertion, die funfzehnjährige Verfährung als Regel; es begrün= 75—80. 
det jedoch die immittelst einrretende Verabschiedung des Verbrechers eine Ausnahme in 
sofern, daß mit dem Ablaufe einer dreifährigen Frist, vom Tage der Berabschiedung an, 
1) alle während der Dienstzeit begangenen reinen Militärverbrechen unbedingt für 
verjährt zu achten, "6 
2) solche Verbrechen aber, welche schon nach allgemeinen Landesgesetzen strafbar, im 
gegenwärtigen Gesetzbuche jedoch mit erhöheten Strafen bedroht sind, nur mit der allge- 
meinen gesetzlichen Strafe belegt werden können. « 
  
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