Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(241) 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Militärverbrechen und deren Bestrafung. 
Capitel 1. 
Vom melitärischen Verrath. 
* 69. Wer sich des militärischen Verraths dadurch schuldig macht, daß er, zu 
Begünstigung des Feindes oder zu Benachtheiligung der Sächsischen oder verbünderen Trup- 
pen, entweder: rv 
1.) mit dem Feinde, mittelbar oder unmitlelbar, Einverständniß oder unerlaubten 
Verkehr unterhaͤlt, oder 
2.) sich absichtlich eine Verletzung seiner militaͤrischen Dienstpflichten erlaubt, 
ist mit dem Tode zu bestrafen. 
70. Mit gleicher Strafe sind verrächerische Handlungen der Militärpersonen (6 69 
Nr. 1 und 2) dann zu ahnden, wenn Stcchsische Truppen im In= oder Auslande zu 
Unterdrückung bürgerlicher Unruhen oder Störungen der öffentiichen Ordnung und Sicher- 
heit verwendet werden. 
* 74. Oie Theilnehmer an einem verrätherischen Complotke, welche dasselbe und die 
Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des beabsichtigten Verraths noch vorge- 
beugt werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß der Obern bringen, sind 
mit aller Strafe zu verschonen. In Hinsiche der Anstifter hat die Selbstanzeige unter 
obigen Voraussetzungen nur Milderung der Strafe zur Folge. 
Capitel 2. 
Von den zu Hinterziehung der Militärpflicht unternommenen Hand- 
lungen der Militärpersonen. 
1. Ocseriion & 72. Jeve Milirärperson, welche durch eigenmächtige Entfernung aus dem Bezirke 
vrclserrsiand ihres dienstmästgen Aufenthalts, oder durch Verlängerung einer erlaubten oder unabwend- 
baren Abwesenheie sich absichtlich dem Militärdienste zu entziehen sucht, ist als Deserteur 
anzusehen, ohne Rücksiche darauf, öb und auf wie lange sie ihre Absichr erreicht har. 
Desertion aus § 73. Milicärpersonen, welche aus der Hafe, oder aus der Milirärstrafanfkale, ent- 
der Hafe #. weichen, sind ebenfalls als Deferreurs anzusehen. 
Auch soll es niche als Milderungsgrund gelten, wenn die Desertion nur aus Farcht 
vor zu erwartender Strafe erfolge ist. 
Annahme der 8 74. Die Desertionsabsicht wird, bis zum Erweise des Gegentheils, vorausgesetze 
Desertionsab= bei Jedem, 
sicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.