(XXVIII)
S.
Secundogenitur im Koͤniglichen Hause, s. s. Hausgesetz.
Schaͤrfung — Bestimmung uͤber deren Vollzichun in gewissen Faͤllen, s. Cri
minalgesetzbuch.
Schabscheine — deren Creirung und Verausgabung in größeren Appoints betr.
— Deponirung von 1 Million Thalern in Süberbarren an einem hierzu
geeigneten Orte zu deren künftiger Wiedereinlösung
— Anwendung der auf Nachahmung oder Verfälschung der Cass eubillets
festgesetzten Strafbestimmungen auf selbige .
Schaumburg-Lippe, Fürstenthum, — dessen Anschluß an den Hannorer
Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverein berr.
Schlußverhör — dessen Anstellung mit dem Inculpaten betr., (. Untersu-
chungssachen.
Schönburgische e Receßherrschaften — Bedingungen, unter welchen die-
selben die Gerichtsbarkeit an den Staat abtreien können, s. Pa-
trimonialgerichte.
Schöppen = Amts-, Land= und Amtsdorf-. — = — deren künftige Ver-
pflichtung betr. . . .
Schubconvention — Nachtrag zu derselben. mit Preussen, s. Ausgewiesene.
Schub-Uebernahmestationen, gegenseitige, — deren Feststellung zwischen
der Königl. Sachsischen Oberlausit und dem Koͤnigreiche Boͤh—
men betr. » « , . ,
Schüblinge, (. Schub- Uebernahmestarionen.
Schuldforderungen, (. Forderungen.
Schulen — Verpflichtung der Gemeinden zu Aufbringung des dabei erforderli-
chen Aufwandes, s. Parochiallasten.
Schulgelder, zeitherige, — sollen nicht ohne Noth und können nur mit Ge-
nehmigung der betreffenden Schulinspection ermäßigt werden
Schwangere Frauenspersonen — Vorschriften bei deren Einlieferung in
Strafanstalten, s. Criminalgesetbuch.
Schwörungstermine — die im Civilprocesse zuerkannten Eide sind darin,
abgeschen von dem Außenbleiben des Gegners, zu leisten .
Societätsbrauerei zu Dresden, s. Dresden.
Spanndienste — fallen kuͤnftig bei Aufbringung der Kirchen- und Schulbe—
duͤrfnisse weg, s. Parochiallasten.
Sparcassenordnung der Stadt Plauen, s. Plauen.
— der Stadt Roßwein, s. Roßwein.
Specialinquisition über Artikel — kommt künftig bei Capitalverbrechen in
Wegfall, s. Untersuchungssachen.
Spinnerei — Preisaufgaben für deren Beförderung . »
Staatsangehoͤrigkeit, s. Ausgewiesene.
Staatsdiener, welche im Bezirke der Koͤnigl. Kammergutsgerichte wohuen,
sind der Gerichtsbarkeit der letzteren unterworfen .
— bei geringeren Vergehungen derselben kann die Dienstbehoͤrde die Un-
tersuchung selbst führen und darin erkennen, s. Criminalgesetzbuch.
Staatsgerichtshof — gesetzliche Bestimmungen über das Verfahren in den
an denselben gelangenden Sachen. .
Tag.
8 Jan.
-
v
20 Sept.
8 Jan.
4 Aug.
1837
18 Dec.
1838
19 Hebr.
1 März
12 Mas
3 Febr.
Seite.
22
418
30 fg.
100
73
106— 108
DParagr.
III
33—39