Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Befehls auflehne, ist wegen der hierdurch begangenen Widersetzlichkeit, sofern keine erschwe- 
renden Umstände hinzutreren, mit einwöchentlichem mirtlen Arrest bis zu sechswöchentlichem 
strengen Arrest zu bestrafen. 
88. Ist die Widersetzlichkeit der vorgedachten Art durch Ausskoßung von Schimpf= b) Widersetz-- 
oder Drohreden, oder durch Zeichen des Hohns, oder endlich dadurch erschwert, daß der sitor 
Widersetzliche, wenn der Obere körperliche Gewalt gegen ihn anzuwenden veranlaße ist, sch umständen. 
dieser durch thätliche Abwehrung zu entziehen sucht, ohne daß solches jedoch in offne Thät- 
lichkeiten übergeht, (vergl. § 90) so crice Militärarbeitsstrafe von Drei Monaten zweiten 
bis zu Zwei Jahren ersten Grades ein. 
§ 89. Wenn 
1) die Widersetzlichkeit unker den Waffen, oder in Reihe und Glied begangen, oder 
2) bei der Widersetzlichkeit der Obere zugleich mit den Waffen bedroht worden ist, 
so soll die Strafe, im Frieden, in Militärarbeicsstrafe von Einem Jahre zweiten Grades 
bis zu Vier Jahren ersten Grades bestehen, im Kriege aber bis auf zehnjährige Arbeits- 
bausstrafe erhöhr werden können. 
* 90. Eine Widersetzlichkeie, welche zugleich mir absichtlich zugefügren Thätlichkei##en 
gegen den Obern, jedoch ohne schwerere Körperverletzung, verbunden gewesen, ist im Frie- 
den mie Milikärarbeicsstrafe von wenigstens Vier Jahren im zweiten Grade, bis zu zehn- 
jähriger Arbeitshausstrafe, im Kriege aber bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Gra- 
des zu bestrafen. # 
§ 91. Sind diese Thätlichkeicen in eine schwere Körperverletzung übergegangen, so # 
treten folgende Strafen ein: 
1) wenn dem Beschädigten dadurch ein bleibender Nachrheil an seiner Gesundheit zu- 
gefügt, oder derselbe dadurch in eine schwere jedoch heilbare Geisteskrankheit versetzt, oder 
verstümmelt, oder auffallend verunstalter worden ist: vierjährige Militärarbeitsstrafe zwei- 
ten Grades bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades; 
2) wenn der Beschädigte dadurch der Sprache, des Gesichts, Gehörs, oder der Zeu- 
gungsfähigkeit beraubt, oder zu seinen Berufsarbeitken völlig unbrauchbar gemache, oder in 
eine Geisteskrankheit versetzt worden, bei welcher keine gegründete Hoffnung zu seiner Wie- 
derherstellung vorhanden ist: Zuchthausstrafe von Vier Jahren zweiten, bis zu Jehn Jah- 
ren ersten Grades; 
3) wenn dadurch die unvorsätzliche Tödtung des Beschädigten bewirkt, oder wenn bei 
der unternommenen Handlung eine von den unter No. 2 erwähnten Verletzungen, oder 
eine andere auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen ausdrücklich 
beabsichtigt worden, und dieser Erfolg wirklich eingetreten ist: zehnjährige bis zu lebens- 
länglicher Zuchthausstrafe ersten Grades. 
1838. 35
	        
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