Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gerichreten Schadens, mie Milicärarbeitsstrafe ersten Grades bis zu zwanzigjähriger, an 
den Anstiftern eines Brandstiftungscomplotts jedoch bis zu lebenslänglicher Zuchrhausstrafe 
ersten Grades, oder « 
3) wenn das Verbrechen an unbewohnten Gebaͤuden oder andern Bauwerken, Wal— 
dungen, Fruchtfeldern, Holz-, Getreide- oder Futtervorraͤthen und aͤhnlichen Gegenstaͤnden 
stattgefunden hat, nach Verhaͤltniß des verursachten Schadens und der moͤglichen Gefahr 
durch Verbreitung des Feuers, mit Militaͤrarbeitsstrafe zweiten oder ersten Grades, bis zu 
zehnjaͤhriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, zu ahnden. 
* 132. Wer auf irgend eine andere Weise fremdes Eigenehum eigenmächtig und 7. Andere Ar- 
freventlich zerstörr, verwüster oder beschädigt, ist, nach dem Grade der Bosheit und des ten der Jerss= 
für die Landesbewohner oder auch für die Truppen daraus entstandenen oder zu befürchten runs. 
gewesenen Schadens, mit mittlem oder strengem Arrest, bis zu zehnjaͤhriger Zuchthausstrafe 
ersten Grades, zu bestrafen. 
* 433. Wenn die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums aus Fahr= 8. erstörun- 
lässigkeit entstanden ist, so ist der Schuldige mic mittlem oder strengem Arrest bis zu ein- Jaalassigun 
jähriger, falls er aber für Abwendung solcher Gefahren zu sorgen, vermöge seines Dien- " 
stes verpflichter war, bis zu vierjähriger Milirärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
§ 434. Wenn der Führer einer Truppenabtheilung eines der in diesem Capitel ge= 9. Bestrafung 
dachten Verbrechen begeht, so ist die Strafe, äussersten Falls bis zur Verdoppelung des kierpnmin 
sonstigen gesetzlichen Strafmaases, zu erhöhen und in geeigneten Fällen mic der Cassation 
zu verbinden. « 
Obere, welche ein solches Verbrechen, sofern sie es, ihrer Dienstpflicht gemaͤs, nicht 
zu verhindern suchen, sondern dasselbe von Seiten der Niedern geschehen lassen, sind als 
gleiche Theilnehmer anzusehen. 
Den Obern stehen Wachen, Runden, Patrouillen, Escorten, und einzelne zur poli- 
zeilichen Aufsicht commandirte Militaͤrpersonen auch in dieser Beziehung gleich. 
9 135. Sofern von einer Militärperson der Ersatz desjenigen, was sie durch Miß= Verfügung 
brauch der Waffengewalt im Kriege an sich gebracht hat, zwar zu erlangen ist, die recht- nier rW’ie 
mäsigen Eigenthümer aber nicht auszumitteln sind, so fällt das unrechtmäsig erlangte Gut brachtes frem- 
oder dessen Werkhersatz einer dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Anstalt, deren Wahl dem des Eigenthum. 
Kriegsministerium zusteht, anheim. 
Capitel 6. 
Von Verletzung besonderer militärischer Dienstpflicheen. 
136. Trunkenheit ausser Dienst, und ausser den im § 137 und 138 bezeichne= Trunkenheit: 
ten Fällen, unterliege disciplinarischer Ahndung, bis zur Strafe dreicägigen strengen Arrests. a ausser Dienst. 
Dieselbe kann in Rückfällen bis zu zweiwöchentlichem strengen Arrest gesteigert und zu- 
gleich mie Oegradation verbunden werden. 
1838. 36
	        
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