Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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b. im Dienste 5§ 137. Wer sich im Dienste oder zu einer Zeit, wo er zu einer bevorstehenden Dienst- 
leistung befehligt war, im Zustande der Trunkenheit befunden hat, ist, wenn kein erschwe- 
render Umstand ( 138) eintrite: 
1) bei einer Trunkenheie geringen Grades mit einwöchentlichem bis zu dreiwöchenrli- 
chem strengen Arrest, 
2) sofern er aber durch die Trunkenheic sich zu der ihm obliegenden Dienstverrichtung 
untauglich gemacht hat, bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, zu belegen. 
5* 4138. Die vorstehend bestimmten Strafen der Trunkenheic können, und zwar bis 
zur Verdoppelung des vorstehend bestimmten Strafmaases, gesteigert werden, wenn aus der 
Trunkenheit gemeingefährliche Folgen entstanden sind. 
Beschädigung, § 139. Wer Dienstpferde oder militärische Waffen, Ausrüstungs= oder Bekleidungs- 
siWerwabeek#⅜T gegenstände beschädigt, verwahrlost oder verloren gehen läße, ist, je nach der Größe der 
zufferung von Verschuldung und des verursachten Schadens, mit einfachem oder geschärftem Arrest bis 
Ausrüstungs= zu dreiwöchentlichem strengen Arrest zu bestrafen. 
gegenstän- 
den 2c. Die unerlaubte Veräusserung solcher Gegenstände, welche in Abrechnung auf das regle- 
mentsmäsige Gebührniß der Mannschaft ausgegeben werden und daher zwar in deren Ei- 
genthum, jedoch nur Behufs des dienstmäsigen Gebrauchs, übergehen, ist eben so, jedoch 
mindestens mie dreitägigem mictlem Arrest, zu ahnden. 
Bestrafung § 440. Millitärpersonen, welche durch wiederholte Vergehen der in 9 136 bis 139 
glrgeheter 0. gedachten Art, oder sonst durch fortgesetzte Lederlichkeit, zügellosen Lebenswandel, oder andere 
Ordnungswidrigkeiten die Erreichung des Dienstzwecks beharrlich vereiteln, können, nach- 
dem beziehendlich die Degradation, die Versetzung in die zweite Classe und die der letzeern 
ausschließlich vorbehaltenen Strafmictel erfolglos gegen sie angewendet worden sind, zu Mi- 
lirdrarbeltsstrafe zweiten Grades von Drei Monaten bis zu Einem Jahre verurtheile werden. 
Verletzung 441. Militärpersonen, welche dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes be- 
Seinsin e kannt oder anvertraut worden ist, und dessen Geheimhalcung ihnen obliege, Andern mirthei- 
heit. len, sind, sofern nicht nach den Gesetzen oder besondern ihnen ertheilten Dienstvorschriften 
eine haͤrtere Strafe eintreten muß, 
1.) in geringfügigen Fällen disciplinarisch, 
2.) in Fällen von bedeutenderer Wichctigkeie aber mie strengem Arrest, bis zu Zwei 
Monaten, zu bestrafen. 
Gegen Militärbeamte kann, start dessen, auf verhälenißmäsige Geldstrafe erkanne werden. 
Unterlassene 
Auieigon 442. Wer von einer den Truppen drohenden Gefahr bei Zeiren Anzeige zu machen 
drohenden Ge, unterläßt, hat, insofern niche ohnehin eine härtere Serafe eintreten muß, einwöchentlichen 
fahren. mittlen Arrest bis zu zweifähriger Milicärarbeiksstrafe zweiken Grades zu gewärtigen.
	        
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