Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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1) im Friedenszustande mit strengem Arrest von Einer bis zu Drei Wochen, 
2) im Kriegszustande, jedoch nicht im unmittelbaren Dienste gegen den Feind (s. H 
158) mit zweiwoͤchentlichem strengen Arrest bis zu viermonatlicher Militaͤrarbeitsstrafe 
zweiten Grades, zu belegen. 
# 450. Ein Soldar, der auf dem Posten das Tabakrauchen, Schiessen oder son- 
stigen vorschriftswidrigen Gebrauch von Zündstoffen sich selbst oder Andern in der Nähe 
von Schießpulverbehälenissen, oder an anderen Orten von besonderer Feuergefährlichkeit, oder 
wo das desfallsige Verbor, unter Androhung erhöhter Strafe, besonders eingeschärft wor- 
den ist, gestarter, ist, insofern keine nachtheiligen Folgen daraus entstanden sind, mie zwei- 
wöchenrlichem strengen Arrest bis zu einjähriger Militärarbeicsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Verbrechenauf 9 154. Wenn ein Soldak, während er auf dem Posten steht, oder indem er sich 
Posten. von demselben eigenmächrig enrfernt hat, ein Verbrechen begeht, oder ein solches unter sei— 
nem Schutze durch einen Andern begehen läße, so ist die ohnehin gegen ihn ausfallende 
Srrafe, sofern solche nicht in Todes= oder lebenslänglicher Zuchrhausstrafe bestehe, um das 
Mags ein= bis vierjähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades zu erhöhen. 
s gen § 452. Har der Soldar auf dem Posten ein Verbrechen, ohne an sich als Theil- 
auf Posten. nehmer angesehen werden zu können, geschehen lassen, so ist er, um dieser Zulassung willen, 
«" mit vierzehn Tagen strengen Arrests bis zu Drei Monaten Militaͤrarbeitsstrafe zweiten 
Grades, oder, dafern die Strafe der ungleichen Theilnahme hoͤher ansteigen sollte, mit 
dieser letztern zu belegen. · 
ästkxssssssls Eiss.EinOberer,dervsondem Vorhaben eines von Untergeordneten beabsichtig- 
verbrecheri= ten Milicärverbrechens glaubwuͤrdige Nachricht erhaͤlt, und dieselbe nicht dem betreffenden 
schen Unterneh- Vorgesetzten anzeigt, ist mit einer Strafe zu belegen, die bis zu einem Drittheile der auf 
mungen. das Verbrechen selbst gesetzten Strafe steigen kann. 
Gleiche Strafe trifft jede andere Militaͤrperson, welche unter denselben Verhaͤltnissen 
das Vorhaben des Verraths, oder der Desertion, oder die Verabredung Mehrerer zu Be— 
gehung irgend eines Militaͤrverbrechens nicht dem Vorgesetzten anzeigt. 
Pirernach= § 154. Eine Militärperson, welche aus Fahrlässigkeit Jemanden, zu dessen Wer- 
Bezug auf haftung sie befehlige oder sonst dienstgemäs veranlaßt war, niche verhafter, oder einen Ver- 
Verhaftungen, bafteten, dessen Verwahrung, Bewachung oder Transportirung ihr oblag, entkommen 
läße, ist, insofern nicht die Wachsamkeit bei Vermeidung einer stcengern Strafe besonders 
eingeschärft worden, mie einwöchentlichem mittlen Arrest bis zu zweimonatlichem strengen 
Trrest zu belegen. « , 
5155Jstinden,imvorigcnHerwähntenFällendiePsiichrverletzungabsick)t- 
lich geschehen, so ist einmonatlicher strenger Arrest, bis zu zweijaͤhriger Militaͤrarbeitsstrafe 
ersten Grades in Anwendung zu bringen.
	        
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