Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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456. Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines milicärisch besetzeen Verwachlüsst- 
Platzes, welcher im Kriegszustande aus Fahrkässigkeit den Berlust von Cassengeldern oder salenbrren - 
Milirärvorräthen oder dem ihm anvertrauten Privakeigenthume einzelner Milicärpersonen, terhalt der 
oder den Verlust eines erlangten Kriegsvortheils verschulder hat, soll, nach Verhältniß der Truppen urG 
Verschuldung und des verursachten oder zu befürchtenden Nachtheils, mir Militärarbeitsstrafe 
bis zu Drei Jahren ersten Grades belege werden. 
* 157. Andere Militärpersonen oder Militärverwaltungsbeamte, welche die ihnen 
dienstgemäs obliegende Herbeischaffung der zum Dienste oder zum Unterhalte der Truppen 
erforderlichen Gegenstände aus Fahrlässigkeit unrerlassen oder verzögern, oder dergleichen 
Gegenstände oder anderes ihnen anverkrautes Gut verloren gehen lassen, oder verwahrlosen, 
sind mic mittlem oder strengem Arrest bis zu zweifähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Gra- 
des zu belegen. 
158. Wer im Kriegszustande: Pflichtver- 
letzungen im 
1.) aus Furcht vor persoͤnlicher Gefahr, vor dem Feinde die Fluche ergreift, oder De gegen 
Z en Feind. 
2.) sich dem unmittelbaren Dienste gegen den Feind, durch Entfernung, Zurückblei- 
ben, falsches Vorgeben einer Krankheic, oder durch Entäusserung oder Beschädigung der 
Waffen oder der zu deren Gebrauch nörhigen Gegenstände oder sonst auf irgend eine Weise 
absichtlich entzieht, oder 
3.) einen in der Nähe des Feindes ihm übertragenen Posten instructionswidrig ver- 
läßt, oder nicht antritt, oder 
4.) als Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines festen Platzes, bei noch vor- 
handenen Bertheidigungsmieteln, ohne oder gegen einen vorgängigen Kriegsrachsbeschluß, 
in Uebergabeverhandlungen, welche jedoch keinen Erfolg haben, sich einläße, 
ist, insofern das Verbrechen nicht nach 9 69 oder 6 94 die Todesstrafe nach sich 
zieht, mie zweisähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, auch nach Befinden mit Cassa- 
tion, bis zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. 
459. Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines festen Platzes, wel- 
cher, bei noch vorhandenen Vertheidigungsmitteln, ohne oder gegen vorgängigen Kriegs- 
rathsbeschluß den Platz wirklich übergeben oder mit dem Feinde capitulirt hat, ist mic dem 
Tode zu bestrafen. 
160. Nächstdem können diejenigen, welche nach § 158 und 159 ihrer Dienst= 3wangemaas= 
pflicht zuwiderhandeln, nach erfolglos gebliebenem Aufrufe zur Pflichrerfüllung, durch au. regeln gegen 
genblickliche Anwendung körperlicher Zwangsmittel dazu angehalten, auch selbst auf der Feige zc# 
Stelle gerödtet werden, und es schließe dieß die nachherige Anwendung der gesetzlichen 
Scrafe gegen die Ueberlebenden nicht aus. Jedoch soll es als Milderungsgrund, nach
	        
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